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    Für ein persönliches Gespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:


    Beate Drexler
    |||^O_:BO++p^ZuP40+u+IA=tuWX
    Tel.: (089) 179 14-333
    Fax: (089) 179 14-272

    SOS-Kinderdörfer weltweit
    Ridlerstraße 55
    80339 München



    Infos anfordern

    Gerne senden wir Ihnen unsere ausführliche Infobroschüre mit weiteren Informationen kostenlos per Post zu.

    Jetzt Infobroschüre anfordern!



    Kranzspenden

    Petronella Eberle
    |||O^BO++P40+u+IAp^=(W=u(WZ(Wt=(
    Tel.: 0800 50 30 600 (gebührenfrei)
    Hier finden Sie weitere Informationen zu Trauerfeiern und Kranzspenden.

SOS-Kinderdörfer Spenden & Helfen Testamente Beratung

Beratung 

Hier können Sie sich rund um das Thema Erbrecht und Testamentsgestaltung informieren:  

 

Alles über Testamente

Wenn Sie kein Testament verfasst haben, tritt die sogenannte gesetzliche Erbfolge ein. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es Ihr Wunsch ist, Ihren Angehörigen Ihr Vermögen zu hinterlassen. Konkret heißt das:
Es erben zuerst Ihre Kinder, Ihre Eltern, Geschwister, Großeltern und weitere entfernte Verwandte. Wichtig ist, dass der Ehegatte den Verwandten gleichgestellt ist, er muss sich also das Erbe beispielsweise mit den Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen teilen. Hat jemand keine Verwandten und ist auch nicht verheiratet, übernimmt der Staat den "erbenlosen Nachlass".

Wenn Sie also selbst bestimmen möchten, wen Sie mit Ihrem Nachlass bedenken wollen, dann müssen Sie ein Testament errichten.

Beispiel für die gesetzliche Erbfolge

Petra Schmidt ist verheiratet. Sie hat keine Kinder, ihre Eltern sind verstorben, ihr Bruder auch. Er hatte aber einen Sohn, Petras Neffen Paul. Außerdem hat sie noch zwei Schwestern. Wenn Petra Schmidt nun ohne Testament stirbt, wird ihr Ehemann zusammen mit den zwei Schwestern und dem Neffen Paul erben. Alle zusammen bilden eine sogenannte Erbengemeinschaft. In einer Erbengemeinschaft müssen alle Beteiligten gemeinsam entscheiden. Hätte Frau Schmidt weder Verwandte noch einen Ehegatten, würde der Staat erben.

 

So errichten Sie ein Testament oder einen Erbvertrag

Sie haben mehrere Möglichkeiten ein gültiges Testament zu verfassen:

 

  • Das notarielle Testament
    Sie verfassen Ihr Testament vor einem Notar Ihrer Wahl. Vor der Beurkundung berät Sie der Notar ausführlich über den Inhalt und die rechtlichen Folgen. Auf Ihren Wunsch gibt der Notar das Testament in die amtliche Verwahrung, d.h. er hinterlegt es beim Amtsgericht. Somit können Sie sicher sein, dass Ihr Testament rechtlich einwandfrei ist und nicht verloren geht.
     
  • Das eigenhändige Testament
    Das gesamte Testament muss von Ihnen von Hand geschrieben sein, nicht mit Computer oder Schreibmaschine. Es muss außerdem Ort, Datum und Ihre Unterschrift mit Vor- und Zunamen enthalten. Auch Ihr handschriftliches Testament können Sie beim Amtsgericht hinterlegen.
     
  • Das gemeinschaftliche Testament
    Als Ehepaar haben Sie die Möglichkeit, ein eigenhändiges Testament gemeinsam zu errichten. Es muss dann von einem Ehegatten eigenhändig geschrieben und von beiden unterschrieben werden. Sie sollten eine Regelung in das gemeinsame Testament aufnehmen, ob der länger lebende Ehegatte das Testament nach dem Tod des ersten Ehegatten ändern darf.
     
  • Der Erbvertrag
    Falls Sie eine letztwillige Verfügung mit einer Person gemeinsam verfassen möchten, die nicht Ihr Ehegatte ist, muss dieses in Form eines Erbvertrages erfolgen. Einen Erbvertrag können Sie allerdings nicht handschriftlich verfassen. Er muss vor einem Notar erstellt werden.
     

So lässt sich ein Testament später ändern

Ein Einzeltestament (notariell und eigenhändig) können Sie jederzeit durch ein neues Testament ändern. Dabei kann das notarielle Testament auch durch ein handschriftliches Testament geändert werden und umgekehrt.

Beim gemeinschaftlichen Testament ist zu unterscheiden:
Gemeinsam können Sie es jederzeit ändern oder widerrufen. Falls ein Ehegatte alleine seine Verfügung in dem gemeinschaftlichen Testament ändern oder widerrufen möchte, muss er zum Notar gehen. Ist ein Ehepartner bereits verstorben, sollte in jedem Fall fachlicher Rat eingeholt werden.
Bei einer Scheidung der Ehegatten wird das gemeinschaftliche Testament in der Regel automatisch unwirksam. Den Erbvertrag können Sie nur beim Notar ändern oder aufheben, in jedem Fall müssen beide Vertragspartner der Änderung / Aufhebung zustimmen.

So bewahrt man Testamente am besten auf

Es empfiehlt sich, das Testament beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes zu hinterlegen

 

So können Sie sicher sein, dass es im Todesfall gefunden und eröffnet wird. Wenn Sie dies nicht möchten, sollten Sie eine Person Ihres Vertrauens darüber informieren, wo Sie Ihr Testament verwahrt haben.
Sind die SOS-Kinderdörfer weltweit Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V. als Erbe oder Miterbe bedacht, können Sie das Testament auch bei uns hinterlegen. In diesem Fall ist es wichtig, dass wir im Falle Ihres Todes umgehend informiert werden.

Dafür können Sie in Ihre Geldbörse oder zu Ihrem Ausweis eine kleine Karte mit folgendem Text legen:

Beispiel

Im Falle meines Todes ist umgehend die SOS-Kinderdörfer weltweit Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V., Ridlerstraße 55, 80339 München zu informieren.

Telefon: 089 / 179 14  -333 oder 0800 / 50 30 300 (gebührenfrei)


Inhalt der letztwilligen Verfügung (Erbschaft oder Vermächtnis)

Den Inhalt Ihrer letztwilligen Verfügung können Sie grundsätzlich frei bestimmen.

 

Es sollte jedoch klar daraus hervorgehen, wen Sie zum Erben bestimmen (und zu welchem Teil) und wen Sie mit einem Vermächtnis bedenken.

Der Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis ist der, dass ein Erbe alles erbt, was dem Verstorbenen gehört hat – sowohl das gesamte positive Vermögen, als auch alle evtl. Schulden (Gesamtrechtsnachfolge).
Ein Vermächtnisnehmer hingegen erhält eine einzelne Sache, z. B. einen bestimmten Geldbetrag, ein Schmuckstück, ein Haus, etc. Der Erbe ist verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen.
Sollten Sie in einer Altenpflegeeinrichtung leben, beachten Sie bitte, dass Sie nach geltendem Heimrecht weder der Einrichtung selbst noch einzelnen Mitarbeitern testamentarisch etwas zuwenden bzw. vererben können.

Beispiel für Erbschaft/Vermächtnis

Ich, Maria Müller, setze meine Nichte Klara Müller zu meiner Alleinerbin ein. (Erbschaft)

Den SOS-Kinderdörfern weltweit Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V., Ridlerstraße 55, 80339 München, vermache ich einen Geldbetrag von 500 € (Vermächtnis)

München, am 01.09.2011

Maria Müller

 

Wir kümmern uns um Ihre letzten Wünsche und um die Abwicklung

Wenn die SOS-Kinderdörfer weltweit als Erbe eingesetzt sind, kümmern sich unsere fachkundigen Mitarbeiter um alle Angelegenheiten, von der Bestattung und Grabpflege bis hin zur Wohnungsauflösung.

Damit wir auf Ihre Wünsche für die Beerdigung oder für die Grabpflege individuell eingehen können, vermerken Sie diese am besten in einem gesonderten Schriftstück (nicht im Testament).

Dieses können Sie einer Person Ihres Vertrauens oder auch uns zusammen mit Ihrem Testament überlassen. Selbstverständlich übernehmen wir als Erbe die Kosten für die Beerdigung und Grabpflege. Eine gute Alternative ist es, einen Vorsorgevertrag mit einem Beerdigungsinstitut abzuschließen.

 
Vollmacht auf den Todesfall

Da zwischen dem Todestag und der Eröffnung des Testamentes meist bis zu sechs Wochen vergehen können, empfiehlt es sich in diesem Fall , uns eine einfache Vollmacht auszustellen.

Beispiel

Im Falle meines Todes bevollmächtige ich die SOS-Kinderdörfer weltweit Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V. meine Bestattung zu regeln, meine Wohnung zu kündigen und den Nachlass zu sichern.

München, am 01.09.2011

Hans Maier

 

Wie ihr Nachlass verwendet wird, bestimmen Sie!

BeratungGerne beantworten wir Ihre Fragen in einem persönlichen Gespräch.Ja, Sie können bestimmen, wofür Ihr Nachlass verwendet werden soll.
Wenn Sie z. B. möchten, dass Ihr Erbe einem afrikanischen SOS-Kinderdorf zugute kommt, dann geschieht das auch. Oder wenn Sie lieber ein SOS-Kinderdorf-Projekt in Russland unterstützen wollen, dann können Sie sich darauf verlassen, dass Ihre Mittel nachvollziehbar genau dort ankommen, wo Sie das wünschen. Schreiben Sie einfach in Ihr Testament, welches Land oder welches Projekt wir unterstützen sollen. Wenn Sie keine speziellen Wünsche haben, werden wir das Geld dort verwenden, wo es am notwendigsten gebraucht wird.


Haben Sie noch weitere Fragen?
Gerne beantworten wir Ihre Fragen in einem persönlichen Gespräch.
Sie können sich auch schriftlich oder telefonisch an uns wenden, ganz wie Sie möchten.

Telefon: 089/179 14-333
Fax: 089/179 14-272
nachlassinfo@sos-kd.org

Ihr Nachlass-Team

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