Testamentsspende und Nachlass

Die wichtigsten Gründe für eine Testamentsspende an SOS-Kinderdörfer weltweit

Was soll von Ihrem Leben bleiben? Welches "Vermächtnis" möchten Sie in dieser Welt hinterlassen? 

Wer ein Testament schreibt und so schon zu Lebzeiten das Erbe regelt, hat dabei oft ganz bestimmte Vorstellungen, was mit Geld und Vermögenswerten geschehen soll. Für viele Menschen ist es ein schönes Gefühl, wenn ihr Nachlass auch nach ihrem Tod in der Welt Gutes bewirkt. Und hier kommt die Testamentsspende, wie sie umgangssprachlich genannt wird, ins Spiel. Hierbei handelt es sich um eine Erklärung in Ihrem Testament, dass Sie Ihren Nachlass oder einen bestimmten Teil davon gemeinnützig hinterlassen.

Mit Ihrer Testamentsspende an die SOS-Kinderdörfer weltweit oder die ChildInvest Foundation (ehemals Hermann-Gmeiner-Stiftung) schaffen Sie eine bessere Zukunft für Kinder in Not. 

 

Sie fragen sich, ob eine Testamentsspende an SOS-Kinderdörfer der richtige Weg für Sie ist? Wir möchten Ihnen auf dieser Seite zeigen, wie Sie Ihr Vermögen mit einer Zuwendung an die SOS-Kinderdörfer weltweit sinnvoll vererben oder vermachen können.

  • Wir schenken Kindern ein Zuhause: Die SOS-Kinderdörfer sind auf allen Kontinenten in über 130 Ländern aktiv für Kinder in Not. Wenn Sie durch Ihr Testament spenden, schenken Sie Kindern ein liebevolles Zuhause und sorgen für gute medizinische Versorgung und Bildung.
  • Unsere Hilfe wirkt nachhaltig: Mit Ihrem Nachlass bewirken Sie über Generationen hinweg Gutes. Wenn Kinder, die von den SOS-Kinderdörfern begleitet werden, irgendwann selbst Eltern werden, geben sie das Gute weiter, das sie erfahren durften.
  • Ihre Hilfe kommt an: Das Finanzamt hat unseren Verein SOS-Kinderdörfer weltweit - Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V. als gemeinnützigen Verein anerkannt. Das bedeutet: Wir sind von der Erbschaftssteuer befreit. Wenn Sie uns Ihren Nachlass hinterlassen, kommt diese Hilfe vollumfänglich unserer Arbeit für Kinder in Not zugute, ohne dass der Fiskus davon einen Teil einbehält.
  • Wir kümmern uns um die komplette Nachlassabwicklung: Von der Wohnungsauflösung über die Bestattung bis hin zur anschließenden Grabpflege - wenn Sie die SOS-Kinderdörfer als Alleinerben einsetzen, kümmern wir uns diskret und respektvoll um alle nötigen Angelegenheiten. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Thema Testamentsspende und Nachlass.

 

Nachlass-Ratgeber anfordern

Gerne senden wir Ihnen unseren ausführlichen Nachlass-Ratgeber kostenlos und unverbindlich zu.

 

"Da wir selbst kinderlos waren, war es unser gemeinsamer Wunsch, die SOS-Kinderdörfer weltweit als Erben einzusetzen. Mein Mann ist inzwischen verstorben und ich bin sehr froh zu wissen, dass alles gut geregelt ist und unser gemeinsames Erbe einer so guten Sache zukommen wird."

Frauke Epp, Feldafing, hat bis zur Pension bei SOS gearbeitet

Häufige Fragen zu Testamentsspenden und Nachlass

 

Wenn von Ihnen keine Testamentsvollstreckung gewünscht wird und Sie die SOS-Kinderdörfer weltweit als Alleinerben eingesetzt haben, kümmern sich unsere fachkundigen Mitarbeiter um alle Angelegenheiten. Selbstverständlich übernimmt unsere Organisation auch die Kosten der Beerdigung und Grabpflege. In diesem Fall empfiehlt es sich, uns eine einfache Vollmacht auszustellen, da zwischen dem Todestag und der Eröffnung des Testaments häufig mehrere Wochen vergehen.

Wenn Sie für Ihre Beerdigung spezielle Wünsche haben, vermerken Sie diese bitte nicht im Testament, sondern in einem gesonderten Schriftstück. Dieses zusätzliche Dokument überlassen Sie uns oder einer Person Ihres Vertrauen zusammen mit Ihrem Testament. Alternativ können Sie bereits zu Lebzeiten einen Vorsorgevertrag bei einem Beerdigungsinstitut abschließen.

Falls Sie bestimmte Wünsche jedoch für die spätere Grabpflege haben, können Sie diese direkt in Ihrem Testament festhalten.

Wenn Sie uns eine Immobilie hinterlassen, dann entscheidet der Vorstand der SOS-Kinderdörfer weltweit nach einer fachkundigen Bewertung durch einen neutralen Sachverständigen über das weitere Vorgehen. Im Regelfall verkaufen wir die Immobilie über einen Makler gegen Höchstgebot.

Sie können grundsätzlich testamentarisch bestimmen, wofür Ihr Nachlass verwendet werden soll. Es ist also möglich, dass Sie z.B. Ihr Erbe einem ganz bestimmten afrikanischen SOS-Kinderdorf hinterlassen.

Genauso können Sie sich dafür entscheiden, ein SOS-Kinderdorf-Projekt in einem bestimmten Land zu unterstützen. Wichtig ist vor allem, dass Sie Ihren Wunsch in Ihrem Testament festhalten.

Bitte bedenken Sie jedoch, dass zwischen der Testamentserrichtung und der tatsächlichen Testamentseröffnung in der Regel viele Jahre oder sogar Jahrzehnte vergehen. Die Situation vor Ort kann sich stark verändert haben – und das bedachte Land könnte inzwischen finanziell auf eigenen Beinen stehen und die Not anderswo viel größer sein. Sollte aufgrund einer veränderten Situation die Erfüllung einer vorgegebenen Zweckbindung nicht möglich sein, können die Mittel den SOS-Kinderdörfern leider nicht zugutekommen. Daher empfehlen wir, auf eine Zweckbindung im Testament entweder ganz zu verzichten oder diese zumindest weit gefasst zu beschreiben.

Mehr dazu finden Sie auf der Seite Rechtliche Informationen/Inhalt eines Testamentes.
 

Sie entscheiden, was Sie per Testamentsspende vererben oder vermachen wollen. Wir lassen Wertgegenstände wie z. B. Antiquitäten oder Schmuck zunächst fachkundig bewerten, anschließend erfolgt dann eine Versteigerung.

Wer ein Testament in Verwahrung hat oder findet, ist verpflichtet, dieses nach dem Tod des Erblassers beim Nachlassgericht abzugeben. Dort wird das Testament eröffnet und die im Testament bedachten Erben oder Vermächtnisnehmer werden von Amts wegen benachrichtigt.

Wenn das Testament beim Nachlassgericht hinterlegt ist, erfolgen die Eröffnung und die Benachrichtigung automatisch.

Nein,  SOS-Kinderdörfer weltweit ist als ein vom Finanzamt als gemeinnützig und mildtätig anerkannter Verein sowohl von der Erbschaft- als auch von der Schenkungssteuer befreit. Ihr Erbe geht also an einen gemeinnützigen Verein, und jede Testamentsspende und jede Schenkung kommt ohne steuerlichen Abzug der Arbeit der SOS-Kinderdörfer weltweit für Kinder in Not zugute.

Beachten Sie beim gemeinnützigen Vererben bitte Folgendes:

  • Testamentarische Vermächtnisse zugunsten einer gemeinnützigen Organisation wirken sich beim nicht gemeinnützigen Erben mindernd auf die Erbschaftsteuer aus.
  • Es dürfen für testamentarische Zuwendungen keine Zuwendungsbescheinigungen (Spendenbescheinigungen) ausgestellt werden, die der Erbe im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung geltend machen könnte.
  • Testamentarische Verfügungen können mitunter eine vorherige steuerrechtliche Beratung erforderlich machen. Dies gilt beispielsweise dann, wenn Sie komplexe erbrechtliche Gestaltungen in Ihrem Testament treffen möchten oder Sie über Immobilien- oder Gesellschaftsvermögen verfügen.

Über die Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern finden Sie einen geeigneten Experten. Alle oben genannten Punkte gelten auch, wenn sie die ChildInvest Foundation (ehemals Hermann-Gmeiner-Stiftung) als Erben einsetzen.

Selbstverständlich können Sie auch außerhalb einer erbrechtlichen Regelung Gutes bewirken. Dies ist neben einer größeren Spende auch in Form einer Schenkung von Immobilien, Grundstücken, etc. möglich. Wir beraten Sie hierzu sehr gern.

Internationale Erbfälle erlangen aufgrund der zunehmenden Mobilität immer mehr an Bedeutung. Wenn Sie also beispielsweise eine Ferienimmobilie oder Kapitalanlage im Ausland besitzen, müssen Sie hier sowohl hinsichtlich des anzuwendenden nationalen Erbrechts als auch des damit einhergehenden Erbschaftsteuerrechts einige Besonderheiten beachten.

Wir empfehlen Ihnen eine vorherige juristische Beratung zu diesen Themen.
 

Ja, auch wenn Sie ein Testament verfassen, steht den Pflichtteilsberechtigten – also zum Beispiel Kindern oder Ehegatten – in der Regel der gesetzliche Pflichtteil zu. Dies sollten Sie in jedem Fall berücksichtigen, wenn Sie Ihr Testament erstellen.

Erbe und Vermächtnis, diese Begriffe scheinen sehr ähnlich zu sein, meinen juristisch doch etwas Grundverschiedenes. Wer erbt, der tritt auch als Rechtsnachfolger auf. Er tritt in bestehende Verträge ein und erbt regelmäßig auch die Verbindlichkeiten. Für den Fall, dass diese das Nachlassguthaben übersteigen, sieht der Gesetzgeber hier die Möglichkeit vor, ein Erbe auszuschlagen. Außerdem kann ein Erbe mit bestimmten Auflagen versehen sein, was SOS-Kinderdörfer weltweit z.B. bei der Nachlassabwicklung berücksichtigt. 

Anders sieht es aus, wenn man jemandem etwas vermacht. Der Empfänger des Vermächtnisses hat einen Anspruch auf den ihm zugedachten Teil, etwa Geldbetrag, Schmuckstück, sonstige Wertgegenstände. In der Regel hat ein Vermächtnisnehmer keine Pflichten.

Wenn Sie eine gemeinnützige Organisation wie die SOS-Kinderdörfer weltweit bedenken möchten, können Sie ihnen etwas vererben oder vermachen. Welche Form sie wählen, können Sie frei bestimmen.

Beides hilft, Kinder und Familien in Not eine Chance auf ein besseres Leben zu geben. 

Wenn Sie als Erblasser SOS-Kinderdörfer weltweit unterstützen wollen, dann bietet es sich an, über Ihren Nachlass per Testamentsspende zu verfügen. Denn ein Erbe oder Vermächtnis kommt der jeweiligen gemeinnützigen Organisation in vollem Umfang zugute.
Genauso ist es möglich, dass Sie mit Ihrem Erbe oder Vermächtnis eine eigene Stiftung gründen. Deutlich einfacher, aber ebenso tauglich ist die Zustiftung: Sie unterstützen dabei mit Ihrem Erbe oder Vermächtnis eine bereits bestehende Stiftung, wie z. B. die ChildInvest Foundation (ehemals Hermann-Gmeiner-Stiftung) von SOS-Kinderdörfer weltweit.
Sie haben auch die Möglichkeit, schon zu Lebzeiten Schenkungen vorzunehmen, eine Stiftung zu gründen oder einer bestehenden Stiftung Geld zukommen zu lassen. Es ist zu bedenken, dass dieses sich auf den Umfang des Nachlasses auswirkt und somit auch Folgen für die Pflichtteilsansprüche haben kann.

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Ihre Spende an die SOS-Kinderdörfer weltweit können Sie von der Steuer absetzen. Die SOS-Kinderdörfer weltweit sind als eingetragene gemeinnützige Organisation anerkannt und von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. (Steuernummer 143/221/91910)