Testament schreiben: In wenigen Schritten zum Ergebnis

Foto: Getty Images / Letizia Le Fur

Das Ableben einer geliebten Person oder der Gedanke an den eigenen Tod ist für uns meist ein eher unangenehmes Thema. Deshalb schieben viele die Regelung des Nachlasses vor sich her und vermeiden es, sich wichtigen Fragen zu stellen wie: Kann ich mein Testament selbst schreiben? Was muss ich beim Aufsetzen eines Testaments beachten? Wie setze ich ein gültiges Testament auf?

In Deutschland gilt grundsätzlich die  gesetzliche Erbfolge, welche durch die erbrechtlichen Vorschriften im BGB geregelt ist, d.h. existiert kein Testament, erben die gesetzliche Erben in einer bestimmten Rangfolge das gesamte Vermögen, aber auch alle etwaigen Schulden (Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge). Neben der gesetzlichen Erbfolge gibt es die Möglichkeit, in einem Testament (auch „letztwillige Verfügung“ genannt) festzulegen, wie das Erbe verteilt werden soll bzw. was andere Personen, die nicht zu den gesetzlichen Erben gehören, erhalten sollen.

 

Wer kann ein Testament aufsetzen?

Grundsätzlich gilt, dass jeder ein Testament aufsetzen kann. Dafür muss man laut Gesetz mindestens 16 Jahre alt sein, um mit einem Notar ein Testament aufzusetzen; für das Verfassen eines handschriftlichen Testaments ist ein Mindestalter von 18 Jahren Voraussetzung.
Den Inhalt Ihres Testaments bzw. Ihrer letztwilligen Verfügung können Sie grundsätzlich frei bestimmen. Es sollte klar daraus hervorgehen, wen Sie zum Erben bestimmen (und zu welchem Teil) und wen Sie eventuell mit einem Vermächtnis bedenken wollen.
Der Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis ist der, dass ein Erbe alles erbt, was dem Verstorbenen gehört hat – sowohl das gesamte positive Vermögen als auch alle etwaigen Schulden.
Ein Vermächtnisnehmer hingegen erhält lediglich einzelne Dinge bzw. bestimmte Wertgegenstände des Erblassers, z. B. einen bestimmten Geldbetrag, ein Schmuckstück oder ein Haus. Der Erbe ist im Gegenzug verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen. Das bedeutet praktisch, dass der Erbe verpflichtet ist, dem Vermächtnisnehmer die im Testament aufgeführten Dinge zu übergeben.

 

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Wer kann in einem Testament bedacht werden?

Im Testament kann generell jeder bedacht werden. Dazu zählen in erster Linie natürliche Personen, aber auch juristische Personen. Neben den Verwandten oder Ehepartnern möchten Erblasser häufig auch Bekannte oder andere nahestehende Personen in ihrem Testament bedenken.
Sollten Sie in einer Altenpflegeeinrichtung leben, ist es wichtig, dass Sie nach geltendem Heimrecht grundsätzlich weder der Einrichtung selbst noch einzelnen Mitarbeitern testamentarisch etwas zuwenden bzw. vererben können. In diesem Fall empfiehlt sich eine Rücksprache mit der zuständigen Heimaufsichtsbehörde.
Häufig wenden Erblasser auch wohltätigen Vereinen oder Stiftungen einen Teil ihres Vermögens zu. Viele Menschen möchten auch nach ihrem Ableben etwas Gutes bewirken und entscheiden sich deshalb für eine „Testamentsspende“, wie sie oft umganssprachlich genannt wird. Der große Vorteil hierbei liegt darin, dass wohltätige Vereine, so auch unser Förderverein SOS-Kinderdörfer weltweit, von der Erbschaftssteuer befreit sind. 
Möchten Sie im Testament eine natürliche oder juristische Person als Erbe einsetzen, kann sich folgende Formulierung anbieten:  

Beispiel für Erbschaft / Vermächtnis​

Ich, Maria Müller, setze meine Nichte Klara Müller zu meiner Alleinerbin ein. (Erbschaft)

 

Diese Erbin können Sie auch mit einem Vermächtnis zu Gunsten einer gemeinnützigen Organisation beschweren:

Beispiel für Vermächtnis:

Die SOS-Kinderdörfer weltweit Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e. V., Ridlerstraße 55, 80339 München, erhält einen Geldbetrag von X € (Vermächtnis).

 

München, am 01.09.2011
Maria Müller

Das Vermächtnis

Auch das Vermächtnis ist im Bürgerlichen Gesetzbuch unter § 1939 BGB genau definiert: „Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).“ Das Vermächtnis bietet im Vergleich zur Einsetzung als Erbe einige Vorteile. Beispielsweise können mit dem Vermächtnis bestimmte Vermögenswerte konkret einer Person zugewendet werden.

Testamentsspende an die SOS-Kinderdörfer weltweit

Es kann grundsätzlich testamentarisch bestimmt werden, wofür der Nachlass verwendet werden soll. Der Nachlass wird dann zweckgebunden vererbt.
Wenn Sie beispielsweise mit Ihrem Erbe Kinderdörfer eines bestimmten Landes oder unsere Stiftung zugunsten eines bestimmten Zwecks unterstützen möchten, können Sie auch dies in Ihrem Testament festhalten.
Dabei sollten Sie bedenken, dass der Zeitpunkt des Geldflusses ebenso wenig vorherbestimmbar ist wie der Fortbestand spezieller Einrichtungen der SOS- Kinderdörfer. Grund hierfür können Naturkatastrophen, politische Veränderungen oder im besten Fall auch eine deutliche Verbesserung der Lebenssituation in einem Land sein.
Konkret bedeutet das: Sollte ein spezielles Projekt als Auflage im Testament angegeben sein, welches jedoch zum Zeitpunkt der Vollstreckung nicht mehr existiert, können wir die Erbschaft nicht annehmen. Grund hierfür ist, dass die Auflage nicht erfüllt werden kann. 
Alternativ können Sie eine Testament-Formulierung wählen, die es uns ermöglicht, Ihren Nachlass dort zu verwenden, wo finanzielle Mittel gerade am dringendsten benötigt werden, falls ein von Ihnen bevorzugtes Projekt nicht mehr existiert.

 

Wie setze ich ein Testament auf?

Es kann vorkommen, dass ein eigenhändig verfasstes Testament aufgrund falscher Formulierungen oder Formfehler unwirksam ist und dadurch keine rechtliche Wirkung entfaltet. Wenn Sie gewisse Formalitäten und Regelungen beachten, können Sie sicherstellen, dass das Testament nicht an der Form scheitert.
Bei einem handschriftlichen Testament ist es wichtig, dass dieses komplett handschriftlich verfasst und unterschrieben ist. Ein handschriftlich gefertigtes Testament muss nicht zusätzlich notariell beglaubigt werden. Es sollte jedoch nach dem Ableben des Verfassers mit Sicherheit feststellbar sein, dass auch wirklich der Erblasser selbst das Testament verfasst hat. Sollte es hierzu Zweifel geben, gibt es die Möglichkeit, dass das Gericht mithilfe eines Schriftsachverständigen die Frage der Urheberschaft klärt. Weiter unten finden Sie genauere Informationen zum notariellen Testament.
Finden Sie ein Testament eines Angehörigen oder einer anderen Person, sind Sie verpflichtet, dieses beim Nachlassgericht abzugehen. Hierbei ist es nicht zwingend notwendig, es beim zuständigen Gericht des Bezirks abzugeben. Es ist ebenfalls möglich, das Testament zu einem beliebigen Amtsgericht in Deutschland zu bringen. Für die offizielle Eröffnung des Testaments ist allein das Nachlassgericht zuständig.
Auch gibt es die Möglichkeit, das Testament von einem Notar aufsetzen und beurkunden zu lassen.

Wo kann bzw. sollte das Testament eingereicht werden?

Ist das Testament fertig verfasst, kann es beim zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden. Dies ist immer das Amtsgericht in dem Bezirk, in dem der Verfasser des Testaments zuletzt lebte bzw. gemeldet war. Es empfiehlt sich das Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen, da dadurch sichergestellt wird, dass dieses auch gefunden und eröffnet wird.

 

Wann ist ein Testament ungültig?

In Deutschland ist es gesetzlich geregelt, wann ein Testament ungültig ist. War z.B. der Verfasser nicht testierfähig, kann das Testament nachträglich als ungültig erklärt werden. Die Testierfähigkeit ist beispielsweise nicht gewährleistet, wenn der Erblasser aus gesundheitlichen Gründen gar nicht in der Lage war zu verstehen, was genau in seinem Testament geregelt ist. Wenn Sie sich bezüglich der eigenen Testierfähigkeit nicht sicher sind – beispielsweise aufgrund einer schweren Erkrankung – gibt es die Möglichkeit, die Testierfähigkeit von einem Facharzt abklären und bestätigen zu lassen, bevor Sie mit dem Verfassen des Testaments beginnen.

 

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Das notarielle Testament: Testament beim Notar aufsetzen lassen

Ein handschriftliches Testament muss nicht zusätzlich notariell beglaubigt werden. Es sollte jedoch nach dem Ableben des Verfassers mit Sicherheit feststellbar sein, dass auch wirklich der Erblasser selbst das Testament verfasst hat. Sollte es hierzu Zweifel geben, gibt es die Möglichkeit, dass das Gericht mithilfe eines Schriftsachverständigen die Frage der Urheberschaft klärt. Ein handschriftliches Testament und ein notarielles Testament besitzen rechtlich den gleichen Stellenwert. Für den Fall, dass mehrere Testamente (egal ob handschriftlich oder notariell) existieren, gilt grundsätzlich das später aufgesetzte Testament. Es ist also sogar möglich, durch ein handschriftliches Testament ein früheres notarielles Testament aufzuheben.
Um ein notarielles Testament aufzusetzen, muss der letzte Wille vor einem Notar erklärt werden. Der Notar fertigt darüber dann eine Urkundean.
Die Kosten für das notarielle Testament hängen jeweils von der Höhe des aufgeführten Vermögens ab, also vom gesamten Nachlasswert.

 

Nottestament: Wann ist ein mündliches Testament sinnvoll?

Eine der Grundvoraussetzungen eines Testaments besteht darin, dass es eigenhändig verfasst und unterschrieben oder von einem Notar beglaubigt wurde. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Fehlt dem Erblasser die Kraft zum Aufsetzen eines handschriftlichen Testaments, kann dieser ein sogenanntes „Nottestament“ verfassen.

Voraussetzungen für das Verfassen eines Nottestaments

Um seinen letzten Willen mündlich am Sterbebett zu verkünden, gibt es folgende Voraussetzung: Es müssen drei Zeugen anwesend sein, die nicht selbst im Testament berücksichtigt worden sind. Außerdem gilt der Erblasser selbst nicht als Zeuge und auch Ehepartner oder direkte Verwandte, wie beispielsweise die eigenen Kinder, können nicht als Zeugen auftreten, da sie als Erbengemeinschaft Teil der gesetzlichen Erbfolge sind. Die drei Zeugen müssen während der gesamten Erklärung des letzten Willens anwesend sein und müssen diesen schriftlich festhalten, sie ersetzen dadurch den Notar. Außerdem herrschen bestimmte Vorschriften zu Form und Inhalt des Nottestaments. Zum einen muss die Person des Erblassers festgestellt werden, sowie seine Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit. Am Ende muss das durch die Zeugen verfasste Testament dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben werden. Sollte er nicht in der Lage sein, selbst zu unterschreiben, muss dies explizit im Nottestament vermerkt werden, dieses ist in diesem Fall auch ohne die Unterschrift des Erblassers gültig.
Da das Nottestament lediglich für Notfälle gedacht ist, wird streng kontrolliert, ob wirklich kein Notar erreichbar war. Deshalb ist es ratsam, vor Anfertigung eines Nottestaments Rücksprache mit einem Anwalt zu halten und auf Nummer sicher zu gehen, dass das Nottestament auch anerkannt wird.
Wichtig zu wissen: Für das Nottestament gilt eine zeitliche Befristung. Gemäß § 2252 BGB verliert es nach 3 Monaten die Gültigkeit, sollte der Erblasser bis dahin überlebt haben.

 

 

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