Besondere Vorsorge

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung: Sie möchten vorsorgen, wenn Sie nicht mehr über Ihre Belange entscheiden können? Wir informieren Sie hier über die rechtlichen Möglichkeiten.

Wir möchten Sie hier zu den wichtigsten Vorsorgethemen informieren, um Ihnen eine erste Orientierung zu geben. Sie sollten aber wissen, dass die SOS-Kinderdörfer nicht als Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter fungieren können und keine dahingehende Beratung anbieten können. Dies widerspricht unserem Vereinszweck und ist somit aus rechtlicher Sicht nicht möglich. 

Foto: Fotolia/nmann77

1. Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung trifft man bestimmte Entscheidungen im Bereich der medizinischen Versorgung im Voraus für den Fall, dass man später nicht mehr in der Lage ist, diese Entscheidung wirksam zu treffen. Das Hauptmotiv hierfür ist die Angst, als Pflegefall wehrlos einer ungewollten Behandlung ausgeliefert zu sein.

Ein Beispiel hierfür ist die Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen bei unheilbaren Krankheiten durchgeführt werden sollen. Es geht bei der Patientenverfügung also darum, seinen Willen hinsichtlich der Behandlung von Krankheiten zu einem Zeitpunkt schriftlich niederzulegen, zu dem eine solche Entscheidung noch eigenverantwortlich getroffen werden kann.

Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst, datiert und eigenhändig unterschrieben sein. Der Widerruf kann jederzeit, auch mündlich, erfolgen.

Wer eine Patientenverfügung erstellt, sollte zugleich in einer Vorsorgevollmacht eine Person seines Vertrauens bestimmen, die seiner Verfügung im Bedarfsfall zur Durchsetzung verhilft.

2. Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht für den Fall einer später eintretenden Geschäftsunfähigkeit oder Hilfsbedürftigkeit (zum Beispiel aufgrund einer Demenz), eine andere Person mit der Wahrnehmung finanzieller und persönlicher Angelegenheiten zu bevollmächtigen. Allein der Vollmachtgeber bestimmt eine oder mehrere Personen, die ihn vertreten sollen, wenn er seine Aufgaben nicht mehr selbst wahrnehmen kann.

Die Vollmacht muss schriftlich erstellt und der Bevollmächtigte darin genannt werden. Bezeichnet wird der Bevollmächtigte am besten mit Vor- und Zunamen, Adresse und Geburtsdatum.

Zu folgenden Bereichen können Regelungen getroffen werden:
Vermögensverwaltung, Rechtsgeschäfte in Vermögensangelegenheiten, Gesundheitssorge, Pflegebedürftigkeit, Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten, Post- und Fernmeldeverkehr, Behörden, Todesfall.

Die Erklärung wie auch der Widerruf der Vollmacht setzen die Geschäftsfähigkeit des „Vollmachtgebers“ voraus.

3. Betreuungsverfügung

Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich um eine Willensäußerung, mit der jemand für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit Vorschläge zu der Person des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers äußert,  z. B. Ort der Pflege, Art der Versorgung, Geschenke an Angehörige und Freunde.

Die Betreuungsverfügung sollte schriftlich verfasst, sowie mit Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen sein.

Die Wünsche muss der spätere Betreuer unter Beachtung des Wohls des Betroffenen und der Zumutbarkeit für den Betreuer ausführen. Anders als bei der Vorsorgevollmacht wird die Betreuungsverfügung vom Betreuungsgericht kontrolliert. Schließt der Betroffene zum Beispiel eine gewisse Person als Betreuer aus, so hat das Betreuungsgericht darauf Rücksicht zu nehmen.

 

 

Nachlass-Ratgeber anfordern

Gerne senden wir Ihnen unseren ausführlichen Nachlass-Ratgeber kostenlos und unverbindlich zu.

 

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Erhalten Sie regelmäßig Informationen zu aktuellen Projekten.

Ihre Spende an die SOS-Kinderdörfer weltweit können Sie von der Steuer absetzen. Die SOS-Kinderdörfer weltweit sind als eingetragene gemeinnützige Organisation anerkannt und von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. (Steuernummer 143/221/91910)