13. September 2018 | NEWS

Tag des Testaments

Das eigene Testament verfassen: Wie geht das?

Am 13. September ist der Internationale Tag des Testaments. Anett Nägler ist Expertin im Erbrecht und der Abwicklung von Nachlässen. Gemeinsam mit ihrem Team aus Volljuristinnen berät und unterstützt sie Menschen, die die SOS-Kinderdörfer in ihrem Testament bedenken oder bedenken wollen. Sie weiß, worauf es bei der Gestaltung des eigenen Testaments ankommt. Im Interview erzählt sie, was dabei zu beachten ist.

Frau Nägler, muss denn eigentlich jeder von Rechts wegen ein Testament machen?

Nein, wenn kein Testament vorhanden ist, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge laut Bürgerlichem Gesetzbuch in Kraft. Danach erben, vereinfacht formuliert, nahe Angehörige nach einer gewissen Reihenfolge, etwa die Kinder und der Ehegatte. Hat jemand keine Verwandten und ist auch nicht verheiratet, so erbt der Staat. Möchte jemand hingegen den eigenen Nachlass und damit auch den Kreis der Begünstigten  nach seinen eigenen Vorstellungen gestalten, muss er zwingend ein Testament errichten.
 

Gibt es bei der inhaltlichen Gestaltung eines Testaments etwas zu beachten? Es handelt sich schließlich um eine ganz individuelle Angelegenheit.

Natürlich, der Inhalt ist individuell. In einem Testament lässt sich unheimlich viel verfügen. Zum Beispiel können bestimmte Werte einzelnen Menschen als sogenannte Vermächtnisse zugedacht werden. Wichtig ist jedoch, konkret immer auch einen Erben zu bestimmen, denn nur der Erbe ist der rechtliche Nachfolger des Verstorbenen mit allen Rechten und Pflichten. Das kann eine nahestehende Person oder beispielsweise eine gemeinnützige Organisation sein. Selbstverständlich kann man auch mehrere Erben bestimmen.


Welche formellen Standards gibt es, damit ein Testament rechtswirksam ist?

Das hängt davon ab, ob man ein eigenhändiges, privates Testament oder ein notarielles, sogenanntes öffentliches Testament errichtet.


Würden Sie bitte die beiden Varianten erläutern?

Beim eigenhändigen Testament, das man zuhause errichten kann, ist es vor allem wichtig, das komplette Testament selbst mit der Hand zu schreiben. Von A bis Z sozusagen. Wenn es mit Datum und eigener Unterschrift versehen ist, ist es wirksam. Dass man zu diesem Zeitpunkt im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte beziehungsweise testierfähig sein muss, versteht sich von selbst. Beim notariellen Testament erklärt der Testierende dem Notar seinen letzten Willen, der diesen zu Papier bringt und notariell beurkundet. Der Notar kümmert sich dabei um die rechtlich wirksame Form und berät im Vorfeld über die korrekte Formulierung und die rechtliche Wirkung.


Das bedeutet, ich brauche zwingend weder einen Notar, noch muss ich einen Rechtsanwalt aufsuchen, um ein gültiges Testament zu errichten?

Ein notarielles Testament erleichtert vielleicht manches, aber es genügt das einfache handschriftliche Testament. Solange man auf die genannten formellen Dinge achtet. Ein einmal erstelltes Testament ist übrigens nicht in Stein gemeißelt, unabhängig davon, ob es handschriftlich zuhause oder notariell begleitet entstanden ist. Ein Testament kann jederzeit geändert beziehungsweise angepasst werden. Aber auch hier sind wieder formelle Standards einzuhalten.


Ein richtig verfasstes Testament nützt nichts, wenn niemand davon erfährt. Wie kann ich sicher gehen, dass mein letzter Wille auch zum Tragen kommt?

Am besten bewahren Sie das Testament nicht Zuhause in der Schublade auf. Die Gefahr ist schlichtweg zu groß, dass es nicht gefunden wird. Es sollte beim nächstgelegenen Amtsgericht hinterlegt sein. Hierbei sind lediglich eine moderate Hinterlegungsgebühr von 75 Euro und weitere 15 Euro für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister zu entrichten. Damit ist man auf der sicheren Seite, dass der letzte Wille auch wirklich zeitnah zum Tragen kommt.


Es ist also auch für Ihre Arbeit sehr wichtig, zeitnah zu erfahren, wenn ein Verstorbener die SOS-Kinderdörfer im Testament bedacht hat.

Ja, denn nur dann können wir tätig werden. Allerdings vergehen zwischen Todestag und Testamentseröffnung oftmals mehrere Wochen, in denen der eingesetzte Erbe keine Möglichkeit hat im Sinne des Verstorbenen zu handeln. Daher empfiehlt es sich zu Lebzeiten dem späteren Erben eine sogenannte "Vollmacht auf den Todesfall" auszustellen. So lässt sich beispielsweise gewährleisten, dass sich die SOS-Kinderdörfer um die vom Verstorbenen gewünschte Begräbniszeremonie kümmern dürfen, auch wenn das Testament noch nicht eröffnet ist. Oft genug haben wir ja die Menschen, die SOS etwas vererben, im Vorfeld in Gesprächen kennengelernt und wissen also, was diese wünschen und was zu tun ist.


Wie darf man sich diese Gespräche vorstellen?

Ich würde sagen, die Gespräche sind ebenso individuell wie die einzelnen Testamente. Meist geht es natürlich darum, in juristischen Fragen entsprechend zu beraten bevor ein Testament entsteht. Wir sind im Team unter anderem vier Volljuristinnen und alle Expertinnen auf dem Gebiet des Erbrechts und der Abwicklung von Nachlässen. Doch es geht in den Gesprächen nicht immer nur um Rechtliches. Bei so einem sensiblen Thema ergibt sich auch eine persönliche Ebene, mit der wir behutsam umgehen.


Frau Nägler, herzlichen Dank für das Gespräch und die Basisinformationen anlässlich des Tags des Testament.

 

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