Betreuungsverfügung: Alles, was Sie wissen müssen
Was ist eine Betreuungsverfügung?
Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich um eine Willensäußerung, mit der jemand für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit, d.h. wenn er aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern, Vorschläge zu der Person des Betreuers und/oder Wünsche zur Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers äußert, z. B. Ort der Pflege, Art der Versorgung, Geschenke an Angehörige und Freunde. Schließt der Betroffene zum Beispiel eine gewisse Person als Betreuer aus, so hat das Betreuungsgericht darauf Rücksicht zu nehmen.
Die Betreuungsverfügung muss schriftlich verfasst, sowie mit Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen sein.
Die Wünsche muss der spätere Betreuer unter Beachtung des Wohls des Betroffenen und der Zumutbarkeit für den Betreuer ausführen. Anders als bei der Vorsorgevollmacht wird die Tätigkeit als Betreuer vom Betreuungsgericht kontrolliert. Darüber hinaus muss der Betreuer für bestimmte Rechtsgeschäfte die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen, etwa zur Kündigung von Mietverträgen, Veräußerung einer Immobilie, Auflösung von Bankkonten, Abbuchung von Sparkonten, bestimmte ärztliche Eingriffe, freiheitsentziehende Maßnahmen, u.v.m.
Betreuungsverfügung: Mögliche Inhalte
- Wer soll Ihre Betreuung übernehmen
- Wer soll Ihre Betreuung keinesfalls übernehmen
- Gibt es verschiedene Betreuer mit verschiedenen Aufgaben
- spezifische Anliegen: Beispielsweise, ob Sie lieber in den eigenen vier Wänden betreut werden möchten, statt in ein Pflegeheim zu ziehen.
Die Betreuungsverfügung sollte Ihre eigene Identität sowie die Identitäten der erwähnten Personen enthalten. Außerdem muss Ihr eindeutiger Wille unmissverständlich erkennbar sein und das Dokument muss von Ihnen selbst unterschrieben werden.
In der Regel wird nur ein Betreuer bestellt, dem die zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Aufgabenbereiche zugewiesen werden. Da eine Betreuung nicht automatisch die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten bedeutet, wird nur für die Bereiche ein Betreuer bestellt, die der Betreute nicht selbst besorgen kann. Möglich ist die Bestellung eines zweiten Betreuers, der im Falle der Verhinderung (wegen Krankheit oder Urlaub) des Erstbetreuers dessen Aufgaben übernehmen kann.
Mögliche Aufgaben eines Betreuers
- Vermögen: Begleichung sämtlicher finanzieller Verbindlichkeiten, bei Bedarf auch den Verkauf der Immobilie und die Verwaltung der Konten.
- Immobilien: Mietverträge unterzeichnen oder beenden, Nebenkosten abrechnen oder Mietmängel beim Vermieter geltend machen.
- Gesundheit: Mit dem Arzt über Behandlungen sprechen, Krankenakte durchsehen, Medikation und Therapien abstimmen.
- Wohnsituation: Falls erforderlich, Umzug in ein Pflegeheim oder eine Wohngemeinschaft.
- Schriftverkehr: E-Mails und Briefe durchsehen, Mobilfunkvertrag beenden oder abschließen.
- Kommunikation mit Behörden, Versicherungen, Ämtern. Anträge (Rente-, Sozialhilfe-, Pflegeleistungen) stellen, Versicherungsverträge abschließen, kündigen.
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Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht?
Die Vorsorgevollmacht stellt eine Alternative zur Betreuungsverfügung dar. Die Vorsorgevollmacht wird aktiv, wenn Sie, krankheitsbedingt, keine Entscheidungen mehr treffen oder Anträge stellen können. Sie gibt einer anderen Person das Recht, Sie in den von Ihnen festgelegten Aufgabenbereichen zu vertreten.
Der wichtigste Unterschied zur Betreuungsverfügung ist, dass bei der Vorsorgevollmacht kein Gericht erforderlich ist. Sobald Sie geistig oder körperlich nicht in der Lage sind, bestimmte Rechtgeschäfte zu tätigen, kann der Vorsorgebevollmächtigte diese für Sie übernehmen. Hierfür muss nicht vom Arzt vorab Ihre Geschäftsunfähigkeit festgestellt werden. Sind sie etwa wegen Erkrankung nicht in der Lage selbst Arzttermine zu buchen oder Anträge bei der Kranken-/Pflegeversicherung zu stellen, so übernimmt dies der Vorsorgebevollmächtigte.
Der Ablauf bei der Vorsorgevollmacht ist einfacher. Es gibt jedoch keine gerichtliche Kontrolle. Ein vom Amtsgericht bestellter Betreuer muss dem Gericht Bericht erstatten. Eine Person mit einer Vorsorgevollmacht wird dagegen nicht kontrolliert – erst mit Ihrem Versterben ist er verpflichtet den Erben Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen. Somit ist bei Erteilung einer Vorsorgevollmacht zwingend erforderlich, dass Sie der bevollmächtigten Person absolut vertrauen. Ist dies im privaten Umfeld nicht gegeben, so bietet es sich an, sich an einen auf die Tätigkeit als Vorsorgebevollmächtigter spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Dieser wird zwar nicht umsonst tätig, jedoch kann man davon ausgehen, dass er seine rechtlichen Befugnisse kennt und in Ihrem Interesse handelt.
Wunschbetreuer festlegen: Was ist zu beachten?
Eine gesetzliche Betreuung muss oft über längere Zeit zuverlässig erfüllt werden. Denken Sie daran, dass Ihr Wunschbetreuer jederzeit in Ihrem Sinne handeln sollte. Er sollte dazu zeitlich, körperlich und mental in der Lage sein.
Zudem sollten Sie sicherstellen, dass Sie mit dieser Person alle relevanten Themen besprechen und alles vor ihr offenbaren können, was für die Betreuung von Bedeutung ist. Dazu können auch sehr persönliche oder intime Angelegenheiten gehören.
Die Übernahme der Betreuung ist freiwillig, d.h. Ihr Betreuungswunsch ist für denjenigen nicht verpflichtend. Sprechen Sie daher vorher mit dieser Person und klären ab, ob sie bereit ist, diese Tätigkeit zu übernehmen. Es ist auch gut, eine Ersatzperson einzuplanen.
Die Kosten einer Betreuungsverfügung/Vorsorgevollmacht
Sie können eine Betreuungsverfügung selbst erstellen, ohne viel Geld auszugeben. Sie ist gültig, wenn Sie sie unterschreiben. Eine amtlich beglaubigte Betreuungsverfügung bietet jedoch mehr rechtliche Sicherheit, als sie bestätigt, dass die Betreuungsverfügung tatsächlich von Ihnen unterschrieben wurde.
Eine amtliche Beglaubigung erhalten Sie günstig in einer Verwaltungsbehörde. Eine notarielle Beglaubigung bekommen Sie beim Notar.
Wenn Sie umfangreiche Beratung zur Vorsorgevollmacht, evtl. auch einer notariellen Vorsorge-/Generalvollmacht wünschen, empfehlen wir die Beratung durch einen Anwalt und ggfls., wenn auch Immobiliengeschäfte mitumfasst sein sollen, die Errichtung einer notariellen Vorsorgevollmacht.
Zu bedenken ist auch, dass man für den Vorsorgebevollmächtigten eine Vergütung festlegen kann, aber nicht muss.
Bei Bestellung eines Betreuers, fällt bei einem ehrenamtlichen Betreuer die Ehrenamtspauschale an, ein Berufsbetreuer wird hingegen zu gesetzlich festgelegten Vergütungsregelungen tätig.
Wie kann man eine Betreuungsverfügung widerrufen oder ändern?
Sie können Ihre Betreuungsverfügung jederzeit widerrufen oder ändern. Informieren Sie die betroffenen Personen, lassen Sie sich ein etwaiges, bei diesem vorhandenen Originaldokument zurückgeben und vernichten das ursprüngliche Dokument.
Hinweis: Wir möchten Sie hier zu diesem wichtigen Vorsorgethema informieren, um Ihnen eine erste Orientierung zu geben. Sie sollten aber wissen, dass die SOS-Kinderdörfer weltweit weder als Betreuer noch als Vorsorgebevollmächtigter fungieren und keine dahingehende Beratung anbieten kann. Dies widerspricht unserem Vereinszweck und ist somit aus rechtlicher Sicht nicht möglich.
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