Betreuungsverfügung: Alles, was Sie wissen müssen
Was ist eine Betreuungsverfügung?
Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich um eine Willensäußerung, mit der jemand für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit, d.h. wenn er aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern, Vorschläge zu der Person des Betreuers und/oder Wünsche zur Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers äußert, z. B. Ort der Pflege, Art der Versorgung, Geschenke an Angehörige und Freunde. Schließt der Betroffene zum Beispiel eine gewisse Person als Betreuer aus, so hat das Betreuungsgericht darauf Rücksicht zu nehmen.
Die Betreuungsverfügung muss schriftlich verfasst, sowie mit Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen sein.
Die Wünsche muss der spätere Betreuer unter Beachtung des Wohls des Betroffenen und der Zumutbarkeit für den Betreuer ausführen. Anders als bei der Vorsorgevollmacht wird die Tätigkeit als Betreuer vom Betreuungsgericht kontrolliert. Darüber hinaus muss der Betreuer für bestimmte Rechtsgeschäfte die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen, etwa zur Kündigung von Mietverträgen, Veräußerung einer Immobilie, Auflösung von Bankkonten, Abbuchung von Sparkonten, bestimmte ärztliche Eingriffe, freiheitsentziehende Maßnahmen, u.v.m.
Betreuungsverfügung: Mögliche Inhalte
- Wer soll Ihre Betreuung übernehmen
- Wer soll Ihre Betreuung keinesfalls übernehmen
- Gibt es verschiedene Betreuer mit verschiedenen Aufgaben
- spezifische Anliegen: Beispielsweise, ob Sie lieber in den eigenen vier Wänden betreut werden möchten, statt in ein Pflegeheim zu ziehen.
Die Betreuungsverfügung sollte Ihre eigene Identität sowie die Identitäten der erwähnten Personen enthalten. Außerdem muss Ihr eindeutiger Wille unmissverständlich erkennbar sein und das Dokument muss von Ihnen selbst unterschrieben werden.
In der Regel wird nur ein Betreuer bestellt, dem die zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Aufgabenbereiche zugewiesen werden. Da eine Betreuung nicht automatisch die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten bedeutet, wird nur für die Bereiche ein Betreuer bestellt, die der Betreute nicht selbst besorgen kann. Möglich ist die Bestellung eines zweiten Betreuers, der im Falle der Verhinderung (wegen Krankheit oder Urlaub) des Erstbetreuers dessen Aufgaben übernehmen kann.
Mögliche Aufgaben eines Betreuers
- Vermögen: Begleichung sämtlicher finanzieller Verbindlichkeiten, bei Bedarf auch den Verkauf der Immobilie und die Verwaltung der Konten.
- Immobilien: Mietverträge unterzeichnen oder beenden, Nebenkosten abrechnen oder Mietmängel beim Vermieter geltend machen.
- Gesundheit: Mit dem Arzt über Behandlungen sprechen, Krankenakte durchsehen, Medikation und Therapien abstimmen.
- Wohnsituation: Falls erforderlich, Umzug in ein Pflegeheim oder eine Wohngemeinschaft.
- Schriftverkehr: E-Mails und Briefe durchsehen, Mobilfunkvertrag beenden oder abschließen.
- Kommunikation mit Behörden, Versicherungen, Ämtern. Anträge (Rente-, Sozialhilfe-, Pflegeleistungen) stellen, Versicherungsverträge abschließen, kündigen.
Wichtig ist hier zu beachten, dass der Betreuer über diverse Angelegenheiten nicht allein bestimmen kann, sondern vorab die Genehmigung des Amtsgerichts dazu einholen muss.