Wer erbt bei kinderlosen Ehepaaren nach der gesetzlichen Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge bei kinderlosen Paaren

Ehepaare ohne Kinder glauben häufig, dass der hinterbliebene Partner automatisch das gesamte Erbe erhält, wenn der andere verstirbt. Deshalb erachten sie ein Testament als überflüssig. Dies ist jedoch ein gängiger Irrtum.

Die gesetzliche Erbfolge für kinderlose Paare stellt im deutschen Erbrecht ein kompliziertes Thema dar. Tatsächlich regelt das Gesetz eine differenzierte Erbverteilung, die auch weitere Angehörige des Verstorbenen einbezieht.

 

Der Ehepartner ist nicht automatisch Alleinerbe

In Ehen ohne Kinder erbt der Ehepartner nicht allein. Er erbt zusammen mit den Eltern des Verstorbenen. Häufig sind die Eltern jedoch bereits verstorben. Was oft übersehen wird: Die Geschwister des Erblassers bekommen dann den Anteil der Eltern. Sind diese Geschwister verstorben, treten deren Kinder, also Nichten und Neffen, an ihre Stelle.

 Die genaue Aufteilung des Erbes bei kinderlosen Ehepaaren hängt vom Güterstand der Ehe ab:

  • Zugewinngemeinschaft: Der überlebende Ehepartner erhält drei Viertel des Erbes. Das restliche Viertel geht an die Eltern. Sollten diese vorverstorben sein, an die Großeltern oder Geschwister des Verstorbenen.
  • Vereinbarte Gütertrennung: Der Ehepartner erhält die Hälfte des Erbes, wenn er neben den Eltern oder neben den Geschwistern erbt. Wichtig: Wer als Paar ohne Trauschein zusammenlebt, wird nach der gesetzlichen Erbfolge NICHT berücksichtigt. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben nur der Ehegatte, Abkömmlinge, Eltern und Verwandte des Erblassers.

Was passiert bei kinderlosen Ehepaaren mit dem Hausrat?

Neben seinem gesetzlichen Erbanspruch erhält der hinterbliebene Ehepartner den sogenannten Voraus. Dieser umfasst alle Gegenstände, die zum ehelichen Haushalt zählen.

 

Welche steuerlichen Freibeträge gelten für die gesetzlichen Erben bei kinderlosen Ehen?

Zu Gunsten des überlebenden Ehepartners gilt der Freibetrag in Höhe von EUR 500.000 zuzüglich Versorgungsfreibetrag. Sind nach der gesetzlichen Erbfolge die Eltern zu gesetzlichen Erben berufen, so steht diesen ein Freibetrag in Höhe von 100.000 EUR zu. Kommen nach der gesetzlichen Erbfolge die Geschwister, Neffen, Nichten als Erbe in Betracht so steht diesen nur ein Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR zu.

Beträge darüber hinaus werden abhängig vom Verwandtschaftsgrad mit bis zu 50 % besteuert.


Den Ehepartner als Alleinerben einsetzen, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist

Wer sicherstellen möchte, dass der hinterbliebene Partner nach dem Ableben abgesichert ist und das alleinige Erbrecht erhält, sollte ein Testament erstellen. Es kann jeder Ehepartner ein eigenes Testament erstellen oder ein Ehepaar kann auch ein gemeinschaftliches Testament erstellen, in dem es sich  gegenseitig als Alleinerben und einen Dritten als Erbe nach dem Letztversterbenden einsetzt.

Verstirbt einer der Ehepartner, so wird der überlebende Ehepartner – bei entsprechender testamentarischer Regelung - alleiniger Erbe. Etwaige Verwandte des verstorbenen Ehegatten können bei Vorliegen eines wirksamen Testaments nicht ihr Erbrecht als gesetzlicher Erbe geltend machen.

Der einzige gesetzliche Anspruch, der trotz einer testamentarischen Alleinerbeinsetzung des überlebenden Ehepartners bestehen bleibt ist der .  Pflichtteilsanspruch der Eltern. Dieser entfällt nur, wenn der verstorbene Ehepartner zuvor mit seinen Eltern einen Pflichtteilsverzicht vereinbart hat, wobei dieser nur in notariell beurkundeter Form möglich ist.

Wichtig: Geschwister haben jedoch keinen Pflichtteilsanspruch.

 

Testament und Erbvertrag: Die eigenen Wünsche festhalten

Ein Testament ist ein wichtiges Mittel, um den eigenen Nachlass nach den persönlichen Wünschen zu verteilen. Fehlt ein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge, die möglicherweise nicht den Wünschen des Verstorbenen entspricht. Mit einem Testament kann etwa der hinterbliebene Ehepartner umfassend abgesichert oder Teile des Vermögens an Freunde oder gemeinnützige Organisationen vermacht werden.

Für viele Menschen ist es schön, wenn ihr Erbe nach ihrem Tod positive Auswirkungen hat und sie nutzen daher die Möglichkeit im Testament ihr Vermögen oder einen Teil davon wohltätigen Zwecken zukommen zu lassen. Umgangssprachlich wird eine solche Verfügung zugunsten gemeinnütziger Organisation auch als Testamentsspende bezeichnet.

Mit Ihrer Testamentsspende an die SOS-Kinderdörfer weltweit oder die ChildInvest Foundation (ehemals Hermann-Gmeiner-Stiftung) schaffen Sie eine bessere Zukunft für Kinder in Not.

 

Erbvertrag als Alternative

Zusätzlich zum Einzeltestament und dem bei Ehepaaren möglichen gemeinschaftlichen Testament bietet der Erbvertrag eine alternative Option, um die Erbfolge zu bestimmen. Besonders bei komplizierten Familien- und Vermögenssituationen ist er hilfreich, da er eine vertragliche Verpflichtung zwischen allen  Beteiligten etabliert.

Es kann zum Beispiel nützlich sein, wenn mehrere Erben gemeinsam den Nachlass verwalten sollen oder wenn bestimmte Erben spezielle Verpflichtungen übernehmen müssen. Ein Erbvertrag erfordert eine notarielle Beurkundung und bindet die Parteien in der Regel langfristig an die vereinbarten Bedingungen.

Vor- und Nachteile eines Testaments oder Erbvertrags

Beide Alternativen habe ihre Stärken und Schwächen. Einzeltestamente bieten Anpassungsfähigkeit und können jederzeit modifiziert werden, wohingegen gemeinschaftliche Testamente zu Lebzeiten nur gemeinschaftlich geändert werden können und nach dem Versterben des ersten Ehepartner nur bei entsprechender Regelung. Ein Erbvertrag hat den Vorteil seiner Verbindlichkeit und seiner  Planungssicherheit. Die Entscheidung hängt von den persönlichen Lebensumständen und Zielen ab. Eine gründliche Abwägung sowie eine umfassende Beratung durch einen Fachanwalt und/oder Steuerberater ist entscheidend, um die optimale Lösung für Nachlassplanung zu finden.

 

Spezielle Aspekte bei kinderlosen Ehen

Eine zentrale Herausforderung bei kinderlosen Ehen und bei Eintreten der gesetzlichen Erbfolge ist die Erbengemeinschaft des überlebenden Ehepartners mit den Verwandten des verstorbenen Ehepartners. 

Hier können schnell Konflikte entstehen, insbesondere bei der Verwaltung und Aufteilung des geerbten Vermögens, gerade etwa bei einer gemeinsamen Immobilie, Kraftfahrzeug, etc. Dennbei einer Erbengemeinschaft müssen alle Erben zu einer gleichlautenden Entscheidung kommen. Gerade bei Immobilien bestehen jedoch leicht unterschiedlichen Interessen. Durch ein Testament, in dem der überlebende Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt wird und zu Gunsten der Verwandten oder anderer Personen etwa ein Vermächtnis festgelegt wird, können etwaige Interessenkonflikte vermieden werden. Bei vom Erblasser gewollten Erbengemeinschaften sollte der Erblasser frühzeitig offene Gespräche mit den Erben führen. Es ist sehr hilfreich, im Testament dann klare Anweisungen zur Nutzung und Verteilung des Nachlasses zu geben. So können Streitigkeiten vermieden werden.

Ein wichtiger Punkt bei kinderlosen Ehen ist der Pflichtteilsanspruch. Verstirbt einer der Ehepartner und hinterlässt ein Testament, das den überlebenden Ehepartner oder die Eltern nicht berücksichtigt, so haben sowohl  der überlebende Ehepartner als auch die Eltern des Verstorbenen einen Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des  des gesetzlichen Erbteils und muss gegen den oder die testamentarischen Erben geltend gemacht werden.

 

 

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