Vorsorgevollmacht: Alles, was Sie wissen müssen

 

 

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht erlaubt es, eine andere Person zu bevollmächtigen. Dies geschieht für den Fall, dass man aufgrund eines Unfalls, einer plötzlichen Erkrankung oder etwa Demenz hilfsbedürftig oder sogar geschäftsunfähig wird. Der Vollmachtgeber wählt eine oder mehrere Personen aus. Diese Personen vertreten ihn, wenn er seine Aufgaben nicht (mehr) selbst erledigen kann.

Die Vollmacht muss schriftlich erstellt und der Bevollmächtigte darin genannt werden. Bezeichnet wird der Bevollmächtigte am besten mit Vor- und Zunamen, Adresse und Geburtsdatum.

Zu folgenden Bereichen können Regelungen getroffen werden:

Rechtsgeschäfte in Vermögensangelegenheiten (wobei hier in der Regel auch eine Kontovollmacht bei der jeweiligen Bank erforderlich ist), Gesundheitssorge, Pflegebedürftigkeit, Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten, Post- und Fernmeldeverkehr, Behörden, Todesfall.

Möglich ist auch die Erteilung einer Vollmacht über den Tod hinaus; dabei handelt es sich um eine sog. Postmortale Vollmacht.

Die Erklärung wie auch der Widerruf der Vollmacht setzen die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus.

 

Was sollte vor der Erteilung einer Vorsorgevollmacht bedacht werden?

Eine Vorsorgevollmacht gibt der bevollmächtigten Person umfangreiche Befugnisse. Daher ist es wichtig, der Person zu vertrauen. Die Vorsorgevollmacht wird genutzt, wenn die bevollmächtigende Person nicht (mehr) selbst entscheiden kann. Dann kann die bevollmächtigte Person in Ihrem Namen handeln.

Die bevollmächtigte Person wird weder vom Gericht beaufsichtigt noch kontrolliert und ist dem Gericht daher nicht rechenschaftspflichtig. Allein die Erben können nach Ihrem Ableben Auskunft und Rechenschaft von der bevollmächtigten Person verlangen.

 

Wie können Missbrauch verhindert und Kontrolle ausgeübt werden?

Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • die Bevollmächtigung mehrerer Personen für unterschiedliche Aufgaben
  • die Untersagung bestimmter Rechtsgeschäfte
  • die Festlegung, bestimmte Angelegenheiten nur durch mehrere bevollmächtigte Personen vornehmen zu lassen
  • Rechenschaftspflichten gegenüber weiteren Personen

Die bevollmächtigende Person kann jederzeit die Vollmacht widerrufen, nicht nur, wenn sie den Verdacht hat, dass die Vollmacht missbraucht wird, sondern immer, wenn sie dies wünscht, etwa weil sich die Lebensumstände ändern. Wurde der bevollmächtigten Person ein Original der Vollmacht ausgehändigt, so ist dieses zurückzugeben.

Jeder, der Zweifel an der richtigen Umsetzung der Vollmacht bzw. an der Rechtschaffenheit des Bevollmächtigten hat, kann beim Betreuungsgericht einen (Kontroll-) betreuer anregen. Seine Aufgabe ist es, die Rechte des Vollmachtgebers gegenüber der bevollmächtigten Person zu vertreten. Ihm gegenüber muss der Bevollmächtigte dann Auskunft geben und über seine Tätigkeit Rechnung legen.

Ansonsten haben nur die Erben gegenüber dem Bevollmächtigten nach Ihrem Tod einen Auskunftsanspruch und einen Anspruch auf Rechnungslegung.


Wie sollte die Vollmachtsurkunde aufbewahrt werden?

Die Vollmachtsurkunde sollte sicher aufbewahrt werden, damit sie bei Bedarf verfügbar ist. Sie kann an einem Ort liegen, den die bevollmächtigte Person kennt.

Alternativ kann sie der bevollmächtigten Person direkt gegeben werden, mit der Anweisung, sie nur im Notfall zu nutzen.

Es ist auch möglich, die Vollmachtsurkunde einer anderen Vertrauensperson zu geben. Diese Person sollte sie im Bedarfsfall der bevollmächtigten Person aushändigen.

Zusätzlich kann man beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer die Vorsorgevollmacht und den Namen der bevollmächtigten Person registrieren lassen. Sobald eine Betreuung angeregt wird, kann die Betreuungsstelle oder das Betreuungsgericht dort erfragen, ob eine Vorsorgevollmacht registriert wurde. So erfährt es, dass eine andere Person bevollmächtigt wurde.

Die Vollmachtsurkunde selbst wird nicht im Vorsorgeregister eingereicht. Sie wird dort nicht aufbewahrt.

 

Vorteile

Ein Vorteil der Vorsorgevollmacht ist, dass der Bevollmächtigte sofort handeln kann. Er muss nicht auf eine gerichtliche Bestellung warten. Er wird außerdem nicht vom Betreuungsgericht kontrolliert. Das ist anders als bei einem gerichtlichen Betreuer.

Der Bevollmächtigte kann je nach den Inhalten der Vorsorgevollmacht über das Vermögen des Vollmachtgebers entscheiden. Er muss Außenstehenden keine Rechenschaft ablegen.

Der Vorteil der Vorsorgevollmacht ist, dass sie das Grundrecht auf Selbstbestimmung zeigt. Mit der Vollmacht wird klar, was gewünscht ist und wer die Wünsche umsetzen soll. In einer Betreuungsverfügung sagt man nur dem Gericht, wer der Betreuer sein soll. Diese Verfügung ist nicht immer verbindlich.

Ein weiterer Vorteil ist darin zu sehen, dass sie jederzeit wieder zurückgezogen werden kann, solange man dazu noch selbst in der Lage ist.

 

Nachteile

Die fehlende Kontrolle kann ein Nachteil der Vorsorgevollmacht sein. Etwa wenn die bevollmächtigte Person eher ihre eigenen Interessen verfolgt als die des Vollmachtgebers. Gerade wenn Vermögen vorhanden ist, verleitet es leider dies nicht ausschließlich im Interesse des Vollmachtgebers zu verwenden. Erst wenn Dritte auf eine solche Situation aufmerksam werden oder Verdacht schöpfen, kann eine Betreuung angeregt und ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden.

Daher sollte der Betroffene einen Kontrollbevollmächtigten benennen oder für bestimmte Bereiche das Zusammenwirken von zwei Bevollmächtigten festlegen. Das ist wichtig, wenn kein uneingeschränktes Vertrauen zur Person des Bevollmächtigten besteht.

Auch hat die Vorsorgevollmacht weniger Akzeptanz im Rechtsverkehr als ein vom Gericht bestellter Betreuer.

 

Wann ist eine Beratung besonders zu empfehlen?

Beim Erstellen einer Vollmacht kann man selbstverständlich den Rat eines Anwalts oder Notars einholen. Dies ist besonders ratsam, wenn umfangreiches Vermögen oder Immobilien vorhanden sind oder mehrere Bevollmächtigte ernannt werden sollen.

Hilfe bei der Formulierung einer Vollmacht bieten auch Betreuungsvereine und die örtlichen Betreuungsbehörden an.

Hat der Ehepartner automatisch eine Vorsorgevollmacht?

Seit 2023 gibt es ein neues Gesetz: das Notvertretungsrecht. Ehepartner dürfen sich demnach gegenseitig vertreten.

Es gilt, wenn es keine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht gibt.

In Notfällen können Verheiratete so ihren Partner vertreten. Sie dürfen Entscheidungen über die Behandlung des kranken Ehepartners treffen. Dies gilt, wenn der Partner bewusstlos ist oder nicht selbst entscheiden kann.

Das Notvertretungsrecht gilt nur für nicht getrenntlebende Verheiratete und ist auf einen Zeitraum von sechs Monaten begrenzt. Das Recht beschränkt sich ausschließlich auf Entscheidungen im medizinischen Bereich und nicht auf solche der Vermögenssorge. Um für den Notfall umfassend vorzusorgen, empfiehlt sich daher eine Vorsorgevollmacht.

 

Was kann man in der Vorsorgevollmacht regeln?

Eine Vollmacht kann weitreichend sein, wenn es sich um eine Generalvollmacht handelt. Alternativ kann sie spezifische Bereiche abdecken, wie zum Beispiel:

  • Finanzfragen
  • Vertragsfragen
  • Gesundheitsvorsorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • medizinische Versorgung
  • digitaler Nachlass

 

Vorteile der notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht

Bei umfangreichem Vermögen, zur Klärung rechtlicher Fragen und um Zweifel an der Wirksamkeit zu vermeiden, sollte man zunächst einen Rechtsanwalt zur Beratung und dann einen Notar zur Errichtung einer notariellen Vorsrgevollmacht hinzuziehen. Die Vorteile sind:

  • Die rechtlichen Regelungen entsprechen den Bedürfnissen des Vollmachtgebers und sind rechtlich korrekt formuliert.
  • Die Echtheit der Unterschrift wird geprüft
  • Geistige Verfassung wird geprüft: Ist Vollmachtgeber in der Lage ist, die Folgen und die Tragweite seiner Erklärung zu überschauen
  • Regelung von Grundstücks-Angelegenheiten: Verkauf, Belastung oder Löschung einer Belastung ist aufgrund einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht möglich

 

Was ist der Unterschied von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung?

Die Vorsorgevollmacht regelt, wer einen in bestimmten Bereichen vertreten kann. Die Patientenverfügung hingegen legt fest, welche Handlungen Ärzte machen oder nicht machen sollen, wenn man selber nicht mehr in der Lage ist seine Vorstellungen/Wünsche zu äußern. In der Regel  geht es dabei um lebensverlängernde Maßnahmen. Es kann, muss aber nicht eine dritte Person genannt werden, die in bestimmten Situationen bei ärztlichen Entscheidungen zu beteiligen ist. Eine Patientenverfügung ist daher immer sinnvoll, da ein Unfall, eine plötzliche Erkrankung jederzeit, unabhängig vom Alter eintreten kann.

Mit einer Patientenverfügung hilft man auch Angehörigen bei zu treffenden Entscheidungen und diese sollte daher zusätzlich zur Vorsorgevollmacht erstellt werden.

Hinweis: Wir möchten Sie hier zu diesem wichtigen Vorsorgethema informieren, um Ihnen eine erste Orientierung zu geben. Sie sollten aber wissen, dass die SOS-Kinderdörfer weltweit weder als Betreuer noch als Vorsorgebevollmächtigter fungieren und keine dahingehende Beratung anbieten kann. Dies widerspricht unserem Vereinszweck und ist somit aus rechtlicher Sicht nicht möglich.

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