Vorsorgevollmacht: Alles, was Sie wissen müssen
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Eine Vorsorgevollmacht erlaubt es, eine andere Person zu bevollmächtigen. Dies geschieht für den Fall, dass man aufgrund eines Unfalls, einer plötzlichen Erkrankung oder etwa Demenz hilfsbedürftig oder sogar geschäftsunfähig wird. Der Vollmachtgeber wählt eine oder mehrere Personen aus. Diese Personen vertreten ihn, wenn er seine Aufgaben nicht (mehr) selbst erledigen kann.
Die Vollmacht muss schriftlich erstellt und der Bevollmächtigte darin genannt werden. Bezeichnet wird der Bevollmächtigte am besten mit Vor- und Zunamen, Adresse und Geburtsdatum.
Zu folgenden Bereichen können Regelungen getroffen werden:
Rechtsgeschäfte in Vermögensangelegenheiten (wobei hier in der Regel auch eine Kontovollmacht bei der jeweiligen Bank erforderlich ist), Gesundheitssorge, Pflegebedürftigkeit, Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten, Post- und Fernmeldeverkehr, Behörden, Todesfall.
Möglich ist auch die Erteilung einer Vollmacht über den Tod hinaus; dabei handelt es sich um eine sog. Postmortale Vollmacht.
Die Erklärung wie auch der Widerruf der Vollmacht setzen die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus.
Was sollte vor der Erteilung einer Vorsorgevollmacht bedacht werden?
Eine Vorsorgevollmacht gibt der bevollmächtigten Person umfangreiche Befugnisse. Daher ist es wichtig, der Person zu vertrauen. Die Vorsorgevollmacht wird genutzt, wenn die bevollmächtigende Person nicht (mehr) selbst entscheiden kann. Dann kann die bevollmächtigte Person in Ihrem Namen handeln.
Die bevollmächtigte Person wird weder vom Gericht beaufsichtigt noch kontrolliert und ist dem Gericht daher nicht rechenschaftspflichtig. Allein die Erben können nach Ihrem Ableben Auskunft und Rechenschaft von der bevollmächtigten Person verlangen.
Wie können Missbrauch verhindert und Kontrolle ausgeübt werden?
Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- die Bevollmächtigung mehrerer Personen für unterschiedliche Aufgaben
- die Untersagung bestimmter Rechtsgeschäfte
- die Festlegung, bestimmte Angelegenheiten nur durch mehrere bevollmächtigte Personen vornehmen zu lassen
- Rechenschaftspflichten gegenüber weiteren Personen
Die bevollmächtigende Person kann jederzeit die Vollmacht widerrufen, nicht nur, wenn sie den Verdacht hat, dass die Vollmacht missbraucht wird, sondern immer, wenn sie dies wünscht, etwa weil sich die Lebensumstände ändern. Wurde der bevollmächtigten Person ein Original der Vollmacht ausgehändigt, so ist dieses zurückzugeben.
Jeder, der Zweifel an der richtigen Umsetzung der Vollmacht bzw. an der Rechtschaffenheit des Bevollmächtigten hat, kann beim Betreuungsgericht einen (Kontroll-) betreuer anregen. Seine Aufgabe ist es, die Rechte des Vollmachtgebers gegenüber der bevollmächtigten Person zu vertreten. Ihm gegenüber muss der Bevollmächtigte dann Auskunft geben und über seine Tätigkeit Rechnung legen.
Ansonsten haben nur die Erben gegenüber dem Bevollmächtigten nach Ihrem Tod einen Auskunftsanspruch und einen Anspruch auf Rechnungslegung.