Erbschaftssteuer für gemeinnützige Vereine

Gemeinnützige Organisationen im Testament berücksichtigen

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Testamentsspende: Das Erbe für einen guten Zweck

Um den Nachlass an eine gemeinnützige Organisation zu hinterlassen, ist ein persönliches Testament oder ein Erbvertrag erforderlich. Wie kann eine gemeinnützige Organisation im Testament begünstigt werden?

Wird eine wohltätige Organisation im Testament mit einem Vermächtnis bedacht, so erhält diese einen direkten Anspruch gegenüber den Erbinnen und Erben, wird jedoch nicht selbst zur Erbin. Natürlich kann man die gemeinnützige Organisation auch selbst zum Erben einsetzen. Gemäß den Vorschriften des BGB haben bestimmte Angehörige immer einen Anspruch auf einen Pflichtteil, also eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Erbe.

An wen kann Vermögen vererbt werden?

In Deutschland ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz: BGB) geregelt, wer im Todesfall erbt. Die sogenannte „gesetzliche Erbfolge“ berücksichtigt dabei ausschließlich Blutsverwandte, Adoptivkinder oder Ehe- und eingetragene Lebenspartnerinnen bzw. -partner. Existiert keine Person, die als gesetzlicher Erbe in Frage kommt, wird der Staat gesetzlicher Erbe. Alternativ kann jedoch testamentarisch geregelt werden, wer statt der gesetzlichen Erben als Erbe eingesetzt werden soll. Wenn es also keine Person gibt, die nach der gesetzlichen Regelung erbt und der Nachlass nicht an den Staat fallen soll, muss man ein Testament machen.

 

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Gesetzliche vs. testamentarische Erbfolge

Oft möchten Menschen nicht nur ihre gesetzlichen Erben sondern auch andere Personen oder auch eine gemeinnützige Organisation bzw. Stiftung in ihrem Testament bedenken. Kann man eine gemeinnützige Stiftung oder einen Verein als Erbe einsetzen? Die Antwort lautet: Ja – gemeinnützige Organisationen im Testament zu bedenken ist ohne weiteres möglich. Soll das Testament ohne einen Notar aufgesetzt werden, ist zu beachten, dass das Testament unbedingt in handschriftlicher Form verfasst werden muss.
Auch wenn gesetzliche Erben vorhanden sind, kommt es häufig vor, dass Erblasser eine Testamentsspende an wohltätige Organisationen oder Stiftungen vorsehen und eine entsprechende Verfügung in ihrem Testament anordnen. Dies kann zum Beispiel damit zusammenhängen, dass sie sich mit einem bestimmten wohltätigen Zweck besonders identifizieren können und diesen auch nach ihrem Ableben unterstützen möchten.
So kann man beispielsweise auch den gemeinnützigen Verein SOS-Kinderdörfer weltweit oder die zugehörige die Hermann-Gmeiner-Stiftung als Erben einsetzen  und dazu beitragen, dass Kinder in Not eine bessere Zukunft haben. Die SOS-Kinderdörfer schenken Kindern in Not in 137 Ländern in aller Welt ein liebevolles Zuhause.

Erbmasse: Was zählt zum gesamten Vermögen?

Im BGB ist geregelt, dass im Todesfall das Gesamtvermögen des Erblassers auf die Erben übergeht. Dieses Vermögen setzt sich aus verschiedenen Vermögenswerten zusammen. Doch was zählt eigentlich genau alles zum Gesamtvermögen? Das gesamte Nachlassvermögen des Erblassers wird auch als „Erbmasse“ bezeichnet. Zur Erbmasse können verschiedene Vermögenswerte wie bewegliche Dinge, Immobilien und Grundstücke oder Hausrat gehören. Ebenso fließt das Guthaben sämtlicher Bankkonten, Kredite, Aktien und Bausparverträgen in die Erbmasse mit ein. Davon abgezogen wird der Passivnachlass, welcher sich aus etwaigen Schulden sowie Verbindlichkeiten gesetzlicher oder vertraglicher Art zusammensetzt. Auch die Kosten für die Bestattung des Erblassers können vom Gesamtnachlass abgezogen werden.

 

Erbschaftssteuer: Was ist das und wann fällt welcher Betrag an?

Die Erbschaftssteuer bezeichnet den Betrag, den Erben bei der Annahme einer Erbschaft an das Finanzamt zu entrichten haben. Dies wird in Deutschland durch das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz geregelt. Die Höhe der Steuer, die im Erbfall anfällt, ist somit gesetzlich geregelt. Gemeinnützige Vereine und Stiftungen sind von der Entrichtung der Erbschaftssteuer befreit.

Erbschaftssteuer: Höhe

Wie hoch die Erbschaftssteuer jeweils anfällt, ist abhängig von der Höhe des Erbes und des Verwandtschaftsgrades zwischen Erbe und Erblasser. Zum Beispiel zahlen Verwandte in der geraden Linie, also vor allem die Kinder, weniger Steuern auf die Erbschaft als Verwandte aus Seitenlinien, da für sie ein höherer Erbschaftssteuer-Freibetrag gilt. Per Gesetz sind die Erben in verschiedene Steuerklassen unterteilt. Hierzu findet man im Internet aufschlussreiche „Erbschaftssteuer-Tabellen“.

Erbschaftssteuer: Freibeträge

Freibeträge bezeichnen in Bezug auf Erbschaftssteuer die Beträge, auf die keine Steuer zu entrichten ist. Je nach verwandtschaftlichem Grad zum Verstorbenen variiert der Freibetrag. Der maximale Erbschaftssteuer-Freibetrag beträgt nach den aktuell geltenden Vorschriften 500.000 Euro für den erbenden Ehegatten.

 

Gemeinnützige Stiftung oder Verein: Erbschaftssteuer entfällt

So unbeliebt Steuern auch allgemein sind: Es gibt gute Nachrichten. Gemeinnützige Vereine und Stiftungen sind von der Erbschaftssteuer befreit. Auch unser Verein SOS-Kinderdörfer weltweit - Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V. wird vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt. Somit kommen Ihre Zuwendungen bei einer Berücksichtigung in Ihrem Testament ohne Steuerabzüge unserer Arbeit für Kinder in Not zugute.

Befreiung von der Erbschaftssteuer

Zuwendungen an eine als gemeinnützig anerkannte Stiftung oder einen solchen Verein sind grundsätzlich von der Erbschafts- und Schenkungsteuer befreit. Interessant ist hierbei, dass auch Erben oder Beschenkte noch die Möglichkeit haben, diesen Vorteil für sich zu nutzen. Besonders interessant ist dies für Erben, die in einer ungünstigen Steuerklasse erben. Ererbtes Vermögen kann noch binnen 24 Monaten in eine gemeinnützige Stiftung eingebracht werden, sofern diese Stiftung ihren Sitz in Deutschland hat.

Steuervorteile bei Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen

Wenn Sie geerbt haben, aber nicht auf das Erbe angewiesen sind, können Sie von dieser Regelung durchaus profitieren. Geben Sie Ihr geerbtes Vermögen innerhalb von 2 Jahren an eine Stiftung weiter, erhalten Sie die bereits gezahlte Steuer zurück. Neben der Erbschaftssteuererstattung ist es außerdem möglich, schenkungsweise Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften zu Lebzeiten in Höhe von bis zu 20 % Ihrer Einkünfte als Sonderausgabenabzug in Ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend zu machen.

 

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Ihre Spende an die SOS-Kinderdörfer weltweit können Sie von der Steuer absetzen. Die SOS-Kinderdörfer weltweit sind als eingetragene gemeinnützige Organisation anerkannt und von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. (Steuernummer 143/221/91910)