Was ist ein Berliner Testament

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, das von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern erstellt werden kann. Unverheiratete Paare können dies nicht tun. Die Besonderheit dieses Testaments ist, dass die Ehepartner sich gegenseitig als Alleinerben wählen und eine beliebige dritte Person, oft die gemeinsamen Kinder als Schlusserben einsetzen. Dadurch werden etwaige Kinder zwar zunächst enterbt, können jedoch als Schlusserbe nach dem Tode des länger lebenden Ehe-, Lebenspartners erben.

 

Warum ist ein Berliner Testament sinnvoll?

Ein Berliner Testament ist besonders für Ehepaare oder Lebenspartner mit gemeinsamem Vermögen nützlich. Es hilft, sich gegenseitig abzusichern.

Wenn einer der Partner stirbt, erbt der andere dessen gesamtes Vermögen. Das ist wichtig, wenn der überlebende Partner auf das Vermögen angewiesen ist. So kann er seinen Lebensstandard halten, z.B. in einer selbst genutzten Immobilie wohnen und frei über die Immobilie verfügen. Sind keine Kinder vorhanden, erbt die als Schlusserbe bestimmte Person das zum Zeitpunkt des längerlebenden Ehegatten noch vorhandene Vermögen.

Für den Fall das pflichtteilsberechtigte Kinder vorhanden sind, können diese grundsätzlich jedoch ihren Anspruch auf ihren Anteil am Nachlass gegen den überlebenden Ehegatten geltend machen. Allerdings handelt es sich bei diesem Anspruch um einen Anspruch auf Geld, d.h. beinhaltet etwa nicht die Eintragung im Grundbuch. Sollten die Eltern die gemeinsamen Kindern nicht als Schlusserben eingesetzt haben, so haben diese nach dem Tode des längerlebenden Elternteils erneut einen Pflichtteilsanspruch (diesmal auf ihren Anteil am Nachlass des längerlebenden Elternteils), den sie wiederum gegen den Schlusserben gelten machen können.

 

Was erbt der Ehegatte beim Berliner Testament?

Der Zweck des Berliner Testaments besteht darin, die Bildung einer Erbengemeinschaft zu vermeiden, indem der überlebende Ehepartner als alleiniger Erbe eingesetzt wird. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, würden diese nämlich gemeinsam mit dem überlebenden Ehepartner eine Erbengemeinschaft bilden, sodass dieser nicht alleine über den Nachlass des Verstorbenen verfügen kann.

 

Was erben Kinder beim Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist so konzipiert, dass die Kinder beim Ableben des zuerst versterbenden Elternteils nichts erhalten und der überlebende Elternteil als Alleinerbe eingesetzt wird. Verstirbt dieser ebenfalls, geht das gesamte verbleibende Vermögen an die Kinder über.

Um zu entscheiden, ob beim Vorhandensein gemeinsamer Kinder ein Berliner Testament sinnvoll ist oder nicht, sind neben den Bedürfnissen der Ehegatten und der Kinder und dem Verhältnis der Familie zueinander auch etwaige steuerliche Folgen zu beachten, etwa hinsichtlich der Ausnutzung der Freibeträge.

Möglich ist es etwa auch die Kinder beim Versterben des ersten Ehegatten mit einem Vermächtnis zu bedenken, etwa für den Fall, dass sie auf die Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs verzichten.

 

 

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Wie schreibt man ein Berliner Testament?

Eheleute können ein Berliner Testament mit oder ohne Notar errichten. Ziehen sie keinen Notar hinzu, muss das Testament vollständig handschriftlich verfasst werden. Dies kann ein Ehepartner auch alleine unternehmen. Wichtig ist nur, dass beide Partner unter Angabe von Ort und Datum unterschreiben. 

 

Welche Vorteile hat das Berliner Testament?

  • die Entstehung einer Erbengemeinschaft wird verhindert
  • der Ehepartner verfügt als Alleinerbe frei über das Vermögen. Das zahlt sich insbesondere dann aus, wenn das Ehepaar selbstgenutztes Wohneigentum besitzt.

 

Welche Nachteile hat das Berliner Testament?

  • je nach Höhe des Vermögens kann es dazu kommen, dass der Ehegatte und die Kinder eine höhere Erbschaftssteuer zahlen müssen. Die Erbschaftssteuer wird nämlich doppelt fällig – zunächst für den überlebenden Ehepartner und dann für die Kinder, die nämlich ihren Freibetrag nur einmal ausnutzen können.
  • Der Freibetrag von 400.000 Euro steht normalerweise jedem Kind pro Erbfall von jedem seiner Elternteile zu. Beim Berliner Testament geht dieser Freibetrag einmal verloren. Zum anderen muss der überlebende Ehegatte den Nachlass alleine versteuern und kann nur seinen Freibetrag geltend machen.
  • Die Kinder können ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Die Folge: Der Ehegatte erhält nicht den kompletten Nachlass, sondern muss einen Teil an die Kinder auszahlen. Das kann insbesondere dann problematisch sein, wenn der Nachlass überwiegend aus der selbst genutzten Immobilie besteht und die Mittel fehlen, um den Pflichtteil auszuzahlen. In solchen Fällen kann es für den überlebenden Ehegatten besser sein, wenn die Kinder die Immobilie ebenfalls erben, ihm jedoch ein Nießbrauchsrecht an der Immobilie eingeräumt wird.

 

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