Kinderrechtskonvention der UN

Geschichte, Grundrechte, Umsetzung: Informationen zum "Übereinkommen über die Rechte des Kindes"

Das Recht auf Leben, das Recht auf Gesundheit, das Recht auf Bildung – Kinderrechte, die heute in vielen Staaten als selbstverständlich gelten, sind in anderen oftmals noch Wunschträume. Damit die Rechte der Kinder überall auf der Welt respektiert werden, hat die internationale Staatengemeinschaft ein Übereinkommen verabschiedet: die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN).


Bildung ist eines der Grundrechte, die in der UN-Kinderrechtskonvention verankert sind. Schülerin der SOS-Schule in Mogadischu, Somalia.

Dass Kinder Rechte und besondere Bedürfnisse haben, ist heute eine weltweit anerkannte Tatsache. Das war nicht immer so: Die allgemeine Schulpflicht, das Jugendstrafrecht und das Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung sind selbst in Deutschland Errungenschaften des 20. Jahrhunderts.
Ihren Ursprung nahm die internationale Kinderrechtsbewegung um 1900 in Europa: Eine der ersten Vorstreiterinnen für die Rechte von Kindern war die schwedische Reformpädagogin Ellen Key, die das 20. Jahrhundert zum "Jahrhundert des Kindes" erklärte.

Ein langer Weg: von der Genfer Erklärung bis zur Kinderrechtskonvention

Erstmalig formuliert wurden die Rechte zum Schutz von Kindern in der Genfer Erklärung von 1924, die von der Generalversammlung des Völkerbundes, der Vorläuferorganisation der heutigen UNO, verabschiedet wurde. Eglantyne Jebb, eine weitere unermüdliche Vorkämpferin für Kinderrechte, gab mit ihrer aus fünf Punkten bestehenden "Children’s Charter" den Anstoß. Die Genfer Erklärung gilt als die erste internationale Kinderrechtscharta, verlor allerdings mit der Auflösung des Völkerbundes im Jahr 1946 ihre Gültigkeit. Bis zu einer erneuten Festschreibung der Kinderrechte bedurfte es dann noch einmal mehr als zehn Jahre.
Am 20. November 1959, der seitdem als internationaler Tag der Kinderrechte gilt, verabschiedete die Vollversammlung der Vereinten Nationen die Erklärung der Rechte des Kindes.

Mit dem Ziel, der Situation und dem Schutz von Kindern mehr Aufmerksamkeit zu verschaffen, riefen die Vereinten Nationen das Jahr 1979 als internationales Jahr des Kindes aus. In diesem Zusammenhang wurden Stimmen laut, die forderten, die Erklärung der Rechte des Kindes in einen völkerrechtlich verbindlichen Vertrag umzuwandeln. Das nach zehn Jahren in mühsamer Arbeit entstandene Vertragswerk wurde dann 1989 als Übereinkommen über die Rechte des Kindes, kurz Kinderrechtskonvention (KRK), von der UN-Vollversammlung angenommen (englisch: Convention on the Rights of the Child - CRC, CROC oder UNCRC).

Welche Länder sind der Kinderrechtskonvention beigetreten?

Nahezu alle UN-Mitgliedsstaaten - zuletzt der Südsudan und Somalia - haben die Kinderrechtskonvention ratifiziert. Ausnahme bleiben die USA: Die Vereinigten Staaten haben das Dokument zwar 1995 unterschrieben, aber bis heute nicht ratifiziert.

Vier Grundprinzipien der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen

Die 54 Artikel der Kinderrechtskonvention legen auf 20 Seiten Versorgungs-, Schutz- und Beteiligungsrechte für Kinder fest, zu deren Einhaltung sich die Unterzeichner der Charta völkerrechtlich verpflichten. Sie basiert auf vier Grundprinzipien:

  1. Das Recht auf Gleichbehandlung und der Schutz vor Diskriminierung
  2. Das Kindeswohl hat Vorrang
  3. Das Recht auf Leben und persönliche Entwicklung
  4. Die Achtung vor der Meinung und dem Willen des Kindes

Von diesen vier zentralen Prinzipien leiten sich die einzelnen Artikel der Kinderrechtskonvention ab.

Aufbau und Inhalt der UN-Kinderrechtskonvention

Der Vertragstext der Kinderrechtskonvention ist in drei Teile geteilt. Der erste Teil umfasst die Artikel 1 bis 41 und legt die eigentlichen Kinderrechte fest. Sie wurden von der UNICEF, dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen, vereinfacht zu zehn Grundrechten zusammengefasst:

  1. Recht auf Gleichheit
  2. Recht auf einen Namen und eine Staatszugehörigkeit
  3. Recht auf Gesundheit
  4. Recht auf Bildung
  5. Recht auf Spiel und Freizeit
  6. Recht auf freie Meinungsäußerung und Beteiligung
  7. Recht auf gewaltfreie Erziehung
  8. Recht auf Schutz im Krieg und auf der Flucht sowie auf Schutz vor wirtschaftlicher und krimineller Ausbeutung
  9. Recht auf elterliche Fürsorge
  10. Recht auf besondere Fürsorge und Förderung bei Behinderung


Teil II der Kinderrechtskonvention umfasst die Artikel 42 bis 45. Diese verpflichten die Unterzeichner zur Bekanntmachung der Konvention in den einzelnen Staaten (Art. 42) und zur Berichterstattung (Art. 44). Zudem wird die Einrichtung des Ausschusses für die Rechte des Kindes (Art. 43) und die Mitwirkung anderer UN-Organe wie der UNICEF (Art. 45) festgeschrieben.
Teil III der Kinderrechtskonvention umfasst die Artikel 46 bis 54, die sich der Unterzeichnung (Art. 46), Ratifikation (Art. 47), dem Beitritt (Art. 48) und Inkrafttreten (Art. 49), der Änderung (Art. 50) und Kündigung (Art. 52), eventueller Vorbehalte (Art. 51), der Verwahrung (Art. 53) und dem verbindlichen Wortlaut (Art. 54) widmen.

Zusatzprotokolle der Kinderrechtskonvention

Seit Bestehen wurden der Kinderrechtskonvention wurden ihr drei Zusatzprotokolle hinzugefügt: Das erste stammt aus dem Jahr 2002 und besagt, dass Kinder unter 18 Jahren nicht zum Militärdienst eingezogen werden dürfen (Zusatzprotokoll über Kinder in bewaffneten Konflikten). Das zweite Zusatzprotokoll gegen Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie trat im selben Jahr in Kraft. Das jüngste der drei Protokolle ist das Zusatzprotokoll zum Individualbeschwerdeverfahren: Es sieht vor, dass Kinder bei Verletzung ihrer Rechte beim Ausschuss für die Rechte des Kindes Beschwerde einlegen können. Dieses Zusatzprotokoll ist seit Mitte April 2014 gültig.

UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes

Artikel 43 der Kinderrechtskonvention sieht die Einrichtung eines Ausschusses für die Rechte der Kinder vor. Dieses Vertragsorgan (Committee on the Rights of the Child - CRC) trifft sich dreimal jährlich für drei Wochen in Genf und besteht aus 18 unabhängigen Experten.
Die Aufgabe des UN-Ausschusses ist es, die Einhaltung der Kinderrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle zu überwachen. Mit Inkrafttreten des dritten Zusatzprotokolls im April 2014 ist der Ausschuss auch Ansprechpartner für individuelle Beschwerden. Die SOS-Kinderdörfer sind seit dem Jahr 2002 Vollmitglied der NGO-Gruppe für die Kinderrechtskonvention, einem Zusammenschluss internationaler, nichtstaatlicher Organisationen, die den UN-Ausschuss beraten.

SOS-Kinderdörfer kämpfen für Kinderrechte – weltweit

Seit ihrer Gründung 1949 setzen sich die SOS-Kinderdörfer für die Rechte, den Schutz und die Bedürfnisse von Kindern ein. Die Kinderrechte, wie sie in der UN-Kinderrechtskonvention festgeschrieben wurden, sind die Basis unserer täglichen Arbeit – überall auf der Welt.

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