Es gibt viele Möglichkeiten, Gutes zu tun und es testamentarisch festzulegen, zum Beispiel wenn Sie zu Lebzeiten noch keine größeren Beträge abgeben möchten. Mit der testamentarischen Verfügung können Sie sicherstellen, dass Ihr philanthropisches Engagement über den Tod hinauswirkt.
Bei der Umsetzung gilt es einige erb- und stiftungsrechtliche Besonderheiten zu beachten. Wir sind für Sie da und beraten Sie individuell.
Die ChildInvest Foundation als Erbe
Wer mit seinem Nachlass die Arbeit der SOS-Kinderdörfer unterstützen möchte, kann die Organisation selbstverständlich immer direkt im Testament begünstigen.
Es ist jedoch empfehlenswert, die ChildInvest Foundation als Erbe einzusetzen, wenn Ihr Vermögen erhalten bleiben beziehungsweise über eine längere Zeit hinweg Projekte der SOS-Kinderdörfer unterstützen soll. Aus einem Erbe oder Vermächtnis lassen sich etwa Verbrauchsfonds oder Förderfonds gründen.
Die eigene Stiftung als Erbe
Es besteht auch die Möglichkeit, Ihre eigene Stiftung als Erbe einzusetzen. Zu diesem Zweck sollten Sie zu Lebzeiten eine Stiftung gründen und sie dann als Erbin einsetzen. Ein anderer Weg ist per Testament eine sogenannte "Stiftung von Todes wegen" zu gründen.
Eine "Stiftung von Todes wegen" birgt jedoch gewisse Risiken. Beispielsweise besteht bei der Errichtung von Treuhandstiftungen häufig Abstimmungsbedarf mit dem Finanzamt. Auch kann zwischenzeitlich eine geänderte Rechtslage im Steuer- oder Gemeinnützigkeitsrecht vorliegen. Wenn der Stifter hier selbst nicht mehr mitwirken kann, könnte die Stiftungsgründung oder die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei Unstimmigkeiten gefährdet sein. Eine Stiftungsgründung kann auch an Formmängeln im Testament scheitern.
Es empfiehlt sich daher, eine sogenannte "Anstiftung zu Lebzeiten" zu machen. Das heißt, es wird eine Treuhandstiftung mit geringem Kapital errichtet, die dann später Erbin des Stifters oder der Stifterin wird.