Gesetzliche Erbfolge

Wer erbt, wenn es kein Testament gibt? Wenn Sie kein Testament verfasst haben, tritt die sogenannte gesetzliche Erbfolge ein.

Ganz nach dem Prinzip: „Blut ist dicker als Wasser“ geht der Gesetzgeber davon aus, dass es Ihr Wunsch ist, Ihren Angehörigen Ihr Vermögen zu hinterlassen. Dabei bestimmt sich die Reihenfolge der Erbberechtigten nach den sogenannten Erbordnungen.

  1. 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel, etc.
  2. 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Neffen, Nichten, etc.
  3. 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen, etc.
  4. 4. Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge, also Großtanten, Großonkel, etc.

Man muss hierbei stets beachten, dass die Erben der 1. Ordnung die Erben der 2. Ordnung usw. verdrängen. Konkret heißt dies: Es erben zuerst Ihre Kinder und deren Abkömmlinge. Nur wenn solche nicht vorhanden sind, erben die Personen der nächsten Ordnung, also Geschwister, etc.

Innerhalb der einzelnen Erbordnungen richtet sich die Erbfolge nach Stämmen.

Wichtig ist, dass der Ehegatte den Verwandten gleichgestellt ist, er muss sich also das Erbe beispielsweise mit den Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen teilen. Hat jemand keine Verwandten und ist auch nicht verheiratet, übernimmt der Staat den "erbenlosen Nachlass".

Wenn Sie also selbst bestimmen möchten, wen Sie mit Ihrem Nachlass bedenken wollen, müssen Sie ein Testament errichten.

 

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Beispiel für die gesetzliche Erbfolge

Petra Schmidt ist verheiratet. Sie hat keine Kinder, ihre Eltern sind verstorben, ihr Bruder auch. Er hatte aber einen Sohn, Petras Neffen Paul. Außerdem hat sie noch zwei Schwestern. Wenn Petra Schmidt nun ohne Testament stirbt, wird ihr Ehemann zusammen mit den zwei Schwestern und dem Neffen Paul erben. Alle zusammen bilden eine sogenannte Erbengemeinschaft. In einer Erbengemeinschaft müssen alle Beteiligten gemeinsam entscheiden. Hätte Frau Schmidt weder Verwandte noch einen Ehegatten, würde der Staat erben.

Bestimmten Personen steht jedoch – auch wenn Sie ein Testament errichtet haben – ein sogenannter Pflichtteil zu. Zu diesen Personen gehören Kinder und gegebenenfalls deren Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte. Der Pflichtteil ist ein Anspruch in Geld und besteht der Höhe nach in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

 

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