Testament errichten und widerrufen

Sie haben mehrere rechtliche Möglichkeiten ein gültiges Testament zu errichten, dies jederzeit aber auch zu ändern oder zu widerrufen.

1. Testamentserrichtung

  • Das notarielle Testament: Sie verfassen Ihr Testament vor einem Notar Ihrer Wahl. Vor der Beurkundung berät Sie der Notar ausführlich über den Inhalt und die rechtlichen Folgen. Auf Ihren Wunsch hin gibt der Notar das Testament in die amtliche Verwahrung, d. h.er hinterlegt es beim Amtsgericht. Somit können Sie sicher sein, dass Ihr Testament rechtlich einwandfrei ist und nicht verlorengeht.
  • Das eigenhändige Testament: Das gesamte Testament muss von Ihnen von Hand geschrieben sein, nicht mit Computer oder Schreibmaschine. Es muss außerdem Ort, Datum und Ihre Unterschrift mit Vor- und Zunamen enthalten. Auch Ihr handschriftliches Testament können Sie beim Amtsgericht hinterlegen.
  • Das gemeinschaftliche Testament: Als Ehepaar haben Sie die Möglichkeit, ein eigenhändiges Testament gemeinsam zu errichten. Es muss dann von einem Ehegatten eigenhändig geschrieben und von beiden unterschrieben werden. Sie sollten eine Regelung in das gemeinsame Testament aufnehmen, ob der länger lebende Ehegatte das Testament nach dem Tod des ersten Ehegatten ändern darf.
  • Der Erbvertrag: Falls Sie eine letztwillige Verfügung mit einer Person gemeinsam verfassen möchten, die nicht Ihr Ehegatte ist, muss dieses in Form eines Erbvertrages erfolgen. Einen Erbvertrag können Sie allerdings nicht handschriftlich verfassen. Er muss vor einem Notar erstellt werden.
Foto: Fotolia/milosducati

 

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2. Testamentsänderung und -widerruf

Ein Einzeltestament (notariell oder eigenhändig) können Sie jederzeit durch ein neues Testament ändern oder widerrufen. Dabei kann das notarielle Testament auch durch ein handschriftliches Testament geändert werden und umgekehrt.
Ein Testament können Sie auch dadurch widerrufen, dass Sie dieses vernichten oder aus der amtlichen Verwahrung nehmen.

Beim gemeinschaftlichen Testament ist zu unterscheiden:

  • Gemeinsam können Sie es jederzeit ändern oder widerrufen. Falls ein Ehegatte allein seine Verfügung in dem gemeinschaftlichen Testament ändern oder widerrufen möchte, muss dieses vor einem Notar erfolgen.
  • Ist ein Ehepartner bereits verstorben, sollte in jedem Fall fachlicher Rat eingeholt werden.
  • Bei einer Scheidung der Ehegatten wird das gemeinschaftliche Testament in der Regel automatisch unwirksam.

Einen Erbvertrag können Sie nur beim Notar ändern oder aufheben, in jedem Fall müssen beide Vertragspartner der Änderung / Aufhebung zustimmen.

 

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