Erbrecht in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und Ehen

Erbrecht in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und Ehen

Lesbische und schwule Paare sind mittlerweile heterosexuellen Verbindungen gleichgestellt. Hier die wichtigsten Antworten auf erbrechtliche Fragen für gleichgeschlechtliche Paare, die mit ihrem Nachlass Kindern weltweit bessere Chancen geben möchten.

Seit dem 01.10.2017 können gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland heiraten und sind heterosexuellen Ehepaaren rechtlich gleichgestellt. Durch die „Ehe für Alle“, die an die Stelle der eingetragenen Lebenspartnerschaft getreten ist, sind die bestehenden rechtlichen Benachteiligungen homosexueller (Ehe-)Paare aufgehoben worden. So können homosexuelle Ehepaare nunmehr beispielsweise auch gemeinsam ein Kind adoptieren. Auch im Erbrecht gibt es nun keine Benachteiligungen mehr. Mit einem gemeinsamen Testament können gleichgeschlechtliche Ehepaare klar festlegen, wie sie den hinterbliebenen Partner absichern und wie der Nachlass eingesetzt werden soll. Es gelten die gleichen steuerlichen Freibeträge für die hinterbliebenen (Ehe-)Partner und auch die Pflichteilansprüche sind gleich.

Die SOS-Kinderdörfer weltweit setzen sich dafür ein, dass kein Kind diskriminiert wird — dazu gehört auch, dass die sexuelle Orientierung und Identität jeden Kindes respektiert wird. 

Indem Sie die SOS-Kinderdörfer weltweit in Ihrem Testament bedenken, sorgen Sie dafür, dass Kinder in einer liebevollen Familie aufwachsen können. Hinterlassen Sie Kindern in Not eine bessere Zukunft. 

 

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Häufige Fragen zum Erbrecht in gleichgeschlechtlichen Beziehungen

Sie denken darüber nach, wie Sie später einmal etwas an andere weitergeben können oder möchten Dinge regeln, die über ihr Leben hinauswirken? Hier finden Sie Informationen rund um das Thema Erbrecht in gleichgeschlechtlichen Beziehungen. 

Ja.  Das gemeinschaftliche Testament ist für gleichgeschlechtliche Ehegatten geeignet, um die gesetzliche Erbfolge auszuschließen und gemeinsam die Rechtsnachfolge im Todesfall zu regeln. Gerade bei kinderlosen Paaren kann das gemeinschaftliche Testament sinnvoll sein, um sich gegenseitig abzusichern.

Der Unterschied liegt lediglich in der Begrifflichkeit. Es handelt sich in beiden Fällen um ein gemeinschaftliches Testament. Bei Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können die Lebenspartner ein sogenanntes Lebenspartnertestament erstellen. Bei bestehender Ehe oder nach Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe wird dieses gemeinsame Testament als Ehegattentestament bezeichnet.

Das gesetzliche Erbrecht von verheirateten Paaren bestimmt sich nach den Vorschriften der § 1931, 1371 BGB, unabhängig davon, ob es sich um Eheleute des gleichen oder verschiedenen Geschlechts handelt. Danach erbt der überlebende Ehegatte des Erblassers für gewöhnlich neben Verwandten der ersten Ordnung zur Hälfte, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zu Dreiviertel. (Eine Erläuterung zur gesetzlichen Erbfolge finden Sie hier). Das Erbrecht für eingetragene Lebenspartner bestimmt sich nach § 10 des LPartG und ist gleichermaßen geregelt.

Das gemeinschaftliche Testament kann notariell oder handschriftlich errichtet werden. Wählen die Eheleute oder eingetragenen Lebenspartner die handschriftliche Form, ist das Testament von einem der beiden Ehepartner per Hand zu schreiben und sodann von beiden zu unterschrieben.

Auch die Sonderform des Berliner Testaments kann gewählt werden. Hierbei setzen sich beide Ehepartner üblicherweise zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein und nach dem Tod des Überlebenden von ihnen einen gemeinsam gewählten Schlusserben. Das können z. B. die Kinder eines Ehepartners oder gemeinsam adoptierte Kinder sein. Es besteht auch die Möglichkeit eine gemeinnützige Organisation, wie die SOS-Kinderdörfer weltweit, als Schlusserben zu bestimmen.

Das gemeinschaftliche Ehegatten- oder Lebenspartnertestament wird mit Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft unwirksam.

Damit der gemeinsame Wille im Erbfall auch erfüllt werden kann, empfiehlt es sich, das gemeinschaftliche Testament gegen eine Gebühr beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Die Eröffnung des Testaments kann somit zeitnah erfolgen.

Ja. Wird der gleichgeschlechtliche Ehepartner vom anderen enterbt, steht ihm die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu.

Die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer richtet sich grundsätzlich nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Verstorbenen (Steuerklasse), dem persönlichen Freibetrag und der Höhe des geerbten Vermögens. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gehören zur Steuerklasse I und haben einen Freibetrag in Höhe von 500.000 EUR.

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