Erfahren Sie mehr darüber, welche Vermögenswerte, Verträge und Verbindlichkeiten zum Nachlass gehören und welche nicht dazu gehören.
Was ist ein Nachlass?
Wenn eine Person stirbt, hinterlässt sie in der Regel ein Vermögen, das als Nachlass bezeichnet wird. Der Nachlass kann aus Ersparnissen, Aktien, Immobilien bestehen. Auch Verbindlichkeiten und Forderungen fallen in den Nachlass und gehen auf den Erben über. Es gibt jedoch auch Rechte und Ansprüche, die nicht zum Nachlass gehören.
Vermögenswerte, die zum Nachlass gehören:
Der Erbe/die Erbin tritt in die „Fußstapfen“ des Erblassers, d.h. bei Versterben des Erblassers übernimmt der Erbe die Rechte und Pflichten, das Vermögen sowie die Verbindlichkeiten des Erblassers. Nachfolgend finden Sie eine beispielhafte Auflistung verschiedener Vermögenswerte, die grundsätzlich in den Nachlass fallen, etwa:
Mitgliedschaften (Die Mitgliedschaft in einem Verein oder Club endet in der Regel im Todesfall)
Abonnements
Verbindlichkeiten
Der/die Verstorbene hinterlässt dem/den Erben aber auch Verbindlichkeiten wie etwa laufende Kosten, offene Rechnungen, noch bestehende Darlehen oder womöglich sogar Schulden. Auch Beerdigungskosten fallen in der Regel in den Nachlass. Um die Begleichung all dieser Verbindlichkeiten muss sich der Erbe im Todesfall kümmern. Sobald der Erbe das Erbe annimmt, übernimmt er neben den Vermögensverwerten auch die Nachlassverbindlichkeiten. In den Fällen, in denen die Nachlassverbindlichkeiten die Vermögenswerte übersteigen, hat der Erbe die Möglichkeit das Erbe innerhalb von sechs Wochen auszuschlagen. Gleiches gilt, wenn der Erblasser mehrere Personen zu Erben einsetzt.
Ansprüche, die nicht in den Nachlass fallen:
Rechte und Ansprüche, welche an die Person des Erblassers geknüpft sind und daher mit dem Tode des Erblassers enden, gehen nicht auf den Erben über, etwa
Rentenansprüche, es sei denn, es entsteht ein eigener Anspruch des Erben auf Witwen- oder Hinterbliebenenrente
Wohn-/Nießbrauchsrechte, wenn ausdrücklich geregelt ist, dass diese mit dem Tode erlöschen
Unterhaltsansprüche, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche, die vor Ableben des Erblassers entstanden sind
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