Wenn eine Person stirbt, hinterlässt sie in der Regel ein Vermögen, das als Nachlass bezeichnet wird. Der Nachlass kann aus Ersparnissen, Aktien, Immobilien bestehen. Auch Verbindlichkeiten und Forderungen gehören zum Nachlass und werden somit an den Erbenden weitergereicht. Es gibt allerdings auch Recht und Ansprüche die nicht zum Nachlass gehören.
Vermögenswerte, die zum Nachlass gehören:
Grundsätzlich gehören alle Vermögenswerte, die der Erblasser besitzt, zum Nachlass. Sobald der Todesfall des Erblassers eintrifft, geht das Eigentum auf den Erben über. Im Folgenden finden Sie eine Auflistung aller Vermögenswerte, die zum Nachlass gehören:
- Bargeld
- Bankkonten
- Finanzanlagen, Aktiendepots, Wertpapiere, Anleihen, Lebensversicherungen, Bausparverträge, Beteiligungen, Wohnungskaution
- Schließfächer
- Devisen
- Digitale Werte (Bitcoins, Kryptowährungen)
- Immobilien: Häuser, Wohnungen, Grundstücke, Schrebergärten
- Fahrzeuge: PKWs, Krafträder
- Wertgegenstände: Edelmetalle, Münzen, Kunst, Antiquitäten, Schmuck
- Tiere: Nutzvieh, Pferde, Haustiere
- Rechte: Lizenzen, Patente, Buch-,Film-/Musikrechte
- Forderungen: Zahlungs- oder sonstige Leistungsansprüche gegen Schuldner
Laufende Verträge
In der Regel laufen Verträge nach dem Tod wie gewohnt weiter und müssen aktiv vom Erbenden gekündigt werden. Folgende Verträge sollten bei der Nachlassabwicklung berücksichtigt werden:
- Mietvertrag
- Versicherungen (z.B. Kranken-, Hausrats-, Haftpflicht-, KFZ-Versicherungen)
- Telefon und Internet
- Strom- und Gasversorgung
- Mitgliedschaften (Die Mitgliedschaft in einem Verein oder Club endet in der Regel im Todesfall)
Verbindlichkeiten
Eine verstorbene Person kann ihren Erben aber auch Schulden oder laufende Darlehen hinterlassen. Auch darum müssen sich die Erben im Todesfall kümmern. Neben den bereits bestehenden Schulden können auf die Erben auch zusätzliche Kosten wie Beerdigungskosten zukommen. Auch für Nachlassverbindlichkeiten übernimmt der Erbe oder die Erbengemeinschaft bei der Annahme des Erbes die Haftung.
Ansprüche, die nicht zum Nachlass gehören:
Nicht alle Rechte und Ansprüche können auf den Erbenden übertragen werden. Hierbei handelt es sich um Ansprüche, die mit dem Tod des Erblassers enden. Dazu zählen:
- Rentenansprüche
- Wohnrecht oder Nießbrauchrecht auf Immobilien
- Vorerbschaftsrechte (ein "Erbe auf Zeit")
- Unterhaltsansprüche
- ggf. private Mitgliedschaften in Clubs oder Vereinen